OGH 8ObA181/99x

8ObA181/99xSupreme CourtJul 8, 1999

Full text

OGH 8ObA181/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Dr. Peter Bukovec als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, Staplerservice, ***** vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 131.026,75 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 7 Ra 330/98w-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Mai 1998, GZ 20 Cga 80/97y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.112,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei zu Unrecht wegen vermuteter Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und wegen Untreue entlassen worden, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Die Revision ist, soweit sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger einen Kunden der beklagten Partei informiert und in einem Zivilverfahren zwischen dem Arbeitgeber und diesem Kunden nicht unrichtig ausgesagt habe, wurden von den Vorinstanzen richtig dahin beurteilt, daß der für das Vorliegen des Entlassungsgrundes beweispflichtigen beklagten Partei diesbezüglich der Beweis nicht gelungen ist. Das "offensichtlich vorhandene Wissen" dieses Kunden über Vorgänge im Betrieb der beklagten Partei läßt nicht den sicheren Schluß zu, daß nur der Kläger diesen Kunden informiert habe und dadurch sich als untreu gegenüber dem Arbeitgeber erwiesen hätte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei wurde unter anderem wegen Bestimmung des Klägers zu einer Straftat rechtskräftig verurteilt. Bezüglich der Aussage des Klägers in diesem Strafverfahren gingen die Vorinstanzen sogar von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers aus, der Geschäftsführer habe ihn überreden wollen, am Gelände eines Kunden Autoreifen aufzubohren und Altöl bzw Farbe über die Fahrzeuge zu schütten, sodaß sich eine Erörterung über die Rechtzeitigkeit der auf die Unrichtigkeit der Aussage gestützten Entlassung erübrigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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