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13Os81/99•OGH 13Os81/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter Z***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Feber 1999, GZ 2 b Vr 6857/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Günter Z***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (B) sowie des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
zu A/ zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal mit seiner am 5. September 1984 geborenen Tochter Jaqueline Z*****, somit mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen;
zu B/ Personen, die mit ihm in absteigender Linie verwandt sind, zum Beischlaf verführt,
1. im Sommer 1997 seine am 12. April 1983 geborene Tochter Monika Z*****;
2. zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal seine Tochter Jaqueline Z*****;
zu C/ seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht,
1. im Sommer 1997 seine am 12. April 1983 geborene Tochter Monika Z***** durch die unter B/1. angeführte Tat und
2. zwischen Anfang April 1998 und Ende Juli 1998 fünfmal seine am 5. September 1984 geborene Tochter Jaqueline Z***** durch die unter A/ und B/2. angeführten Taten.
Dagegen richtet die auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die Angaben der Zeugen Monika Z*****, wonach am Tattag ihr Halbbruder in seinem Zimmer gewesen sei (S 19) bzw sie ihren Stiefbruder gebeten hätte, zu bleiben (S 71), unerörtert gelassen hätte. Aus welchen Gründen es sich hiebei um eine entscheidungswesentliche Tatsache handeln soll, "weil hievon zweifelsohne die Beurteilung des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Relevanz abhängt", unterläßt allerdings die Beschwerde konkret darzulegen; es finden sich hiefür auch keine Anhaltspunkte. Die allfällige Zeugenschaft des Halbbruders ist für die Tatbeurteilung ohne Bedeutung.
Des weiteren vermißt die Rüge Erörterungen zur Verantwortung des Angeklagten, "wonach es aus der Erfahrung nicht nachvollziehbar ist, daß ein sexueller Mißbrauch der Monika Z***** nur einmal erfolgt ist bzw ein sexueller Mißbrauch der Jaqueline Z***** ein Jahr später nur fünfmal erfolgt ist, davon hänge die Beurteilung des Verhaltens (des Angeklagten) ab, zumal Triebtäter gerade im Familienbereich laufend die Opfer mißbrauchen".
Damit releviert die Beschwerde bloß die unterlassene Konstatierung eines Motivs für die Tatbegehung bzw die Unterlassung weiterer Angriffe. Die Beweggründe eines Täters stellen jedoch keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache dar, sodaß ein Eingehen auf sie zutreffend unterblieb. In Wahrheit richtet sich die Rüge bloß unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gleiches trifft für die im wesentlichen wie die Mängelrüge argumentierende Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die die erstgerichtlichen Beweiserwägungen kritisiert, ohne jedoch - wie die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes es verlangen würde - erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten (die angemeldet wurde, aber wegen bislang unterlassener Urteilszustellung unausgeführt blieb) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Vorführung (!) des auf freiem Fuß befindlichen Ange- klagten zum Gerichtstag über die Berufung von diesem ausdrücklich beantragt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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