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1Ob29/99t•OGH 1Ob29/99t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, , vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rgesellschaft m. b.H., *****, wegen S 3.888.797,21 s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. September 1998, GZ 13 R 143/98i-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beschluß des Erstgerichts, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 59/97a; u.a.). Eine Streitanmerkung kann nur gegen denjenigen erwirkt werden, dessen Recht im Grundbuch eingetragen ist (JBl 1963, 481; 1 Ob 59/97a). Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgebend. Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367; 5 Ob 1105/92). Gemäß § 122 Abs 2 GBG dürfen im Rekurs weder neue Angaben gemacht, noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden. Das Neuerungsverbot umfaßt unter anderem auch die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, daß die Eintragung mit dem Bewilligungsbeschluß nicht übereinstimme (5 Ob 452/97z), und daher auch das Vorbringen, der Grundbuchstand sei deswegen gemäß § 104 GBG berichtigt worden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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