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15Os62/99•OGH 15Os62/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang St***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Februar 1999, GZ 9 Vr 1172/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang St***** (zu 1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und (zu 3) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 3 lit b FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
(3) als Einzelunternehmer von 1991 bis 1994 in Unterfrauenhaid vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig nicht festzusetzender Abgaben (Straßenverkehrsbeiträge) für die genannten Jahre in der Höhe von insgesamt 1,967.970 S bewirkt, indem er es unterließ, sämtliche Fahrzeuge seines Transportunternehmens in der Erklärung zum Straßenverkehrsbeitrag anzuführen.
Gegen den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der gegen die erstgerichtliche Annahmen, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß die Aufzeichnungen zur Straßenverkehrsabgabe seit 1991 nicht vollständig und ordnungsgemäß geführt und dem Finanzamt nicht alle Fahrzeuge gemeldet wurden, und sich damit abgefunden, daß die Beiträge nicht vollständig gezahlt wurden, gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Zeugen Günther St***** nicht unerörtert gelassen, vielmehr dessen Angaben, er habe seinen Bruder täglich über die Ereignisse im Betrieb und über die finanzielle Situation des Unternehmens informiert (S 493 ff/I), zur Grundlage der bemängelten Feststellungen über den Vorsatz des Angeklagten punkto Abgabenverkürzung gemacht (US 8 f), die weiteren Ausführungen dieses Zeugen aber, sein Bruder habe sich "mehr oder weniger" nicht um die Straßenverkehrsbeiträge gekümmert (S 485/I), ebenso verworfen wie die dementsprechende Verantwortung des Angeklagten (US 8). Nicht aktenwidrig ist, daß sich der Beschwerdeführer in dem aufgrund einer ua wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung geführten Verfahren zuletzt (ohne Einschränkung) schuldig bekannt hat (S 499/I). Der Ausdruck "Abgabenverkürzung" wurde - der Beschwerde zuwider - nicht von ihm, sondern von seinem Verteidiger in Ankündigung des Geständnisses verwendet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der dargestellten Angaben des Zeugen Günther St***** und dem Verweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Depositionen des Finanzbeamten Siegfried L*****, jedoch unter Vernachlässigung dessen gesamter Zeugenaussage (hier S 475/If) sowie der Verantwortung des Angeklagten (S 481/I), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht denkfehlerfrei begründeten Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu erzeugen, sondern erschöpft sich lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge ist (nominell Z 10, sachlich Z 9 lit a) mit der Behauptung bloß fahrlässigen Handelns nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen vernachlässigt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Aufzeichnungen zur Straßenverkehrsabgabe seit 1991 nicht vollständig und ordnungsgemäß geführt und dem Finanzamt nicht alle Fahrzeuge gemeldet wurden, und sich damit abgefunden, daß die Beiträge nicht vollständig gezahlt wurden (US 7).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zum inhaltlich nicht kritisierten Schuldspruch wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, welche die relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
Sie war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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