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6Ob142/99x•OGH 6Ob142/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Katharina P*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, Gottfried B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 1999, GZ 14 R 117/99w-31, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 22. Dezember 1998, GZ 3 P 53/97m-24, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gottfried B***** ist aufgrund des Urteiles des Erstgerichtes vom 11. 11. 1996, in dem auch seine Vaterschaft zur minderjährigen Katharina festgestellt wurde, zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.000 S verpflichtet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. 12. 1998 wurde sein Herabsetzungsantrag vom 7. 7. 1998 abgewiesen. Dagegen erhob er einen am 10. 2. 1999 beim Amtsgericht München eingelangten und von dort an das Erstgericht weitergeleiteten Rekurs, den das Rekursgericht im Hinblick auf die am 27. 1. 1999 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses und das Einlangen des Rekurses am 16. 2. 1999 beim Erstgericht als verspätet zurückwies. Es reiche zur Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht aus, daß das Rechtsmittel innerhalb der Frist bei der unrichtigen Stelle (hier beim Amtsgericht München) eingelangt und von dieser an das zuständige Gericht weitergeleitet worden sei. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt sei, wenn das Rechtsmittel lediglich an das ausländische Rechtsmittelgericht "zur Weiterleitung" adressiert worden sei.
Wie sich aus dem Zustellzeugnis des Amtsgerichtes München ergibt, wurde dieser Beschluß Gottfried B***** am 23. 4. 1999 persönlich zugestellt.
Mit seinem mit 15. 5. 1999 datierten und - soweit dies dem teilweise unleserlichen Stempel des Aufgabepostamtes zu entnehmen ist - jedenfalls nach dem 9. 5. 1999 zur Post gegebenen Schreiben begehrt Gottfried B***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und erhebt, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, zugleich einen Revisionsrekurs. Dieses an das Landesgericht Linz adressierte Schreiben langte am 21. 5. 1999 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Landesgerichtes Linz und des Bezirksgerichtes Linz ein. Zusätzlich übermittelte Gottfried B***** ein Telefax desselben Inhaltes an das Landesgericht Linz.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil er verspätet ist.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Im Hinblick auf die am 23. 4. 1999 erfolgte Zustellung endete diese Frist daher am 7. 5. 1999. Der mit 15. 5. 1999 datierte und offenbar weder früher verfaßte, noch früher zur Post gegebene oder gefaxte Revisionsrekurs ist daher jedenfalls verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Beschluß nicht ohne Nachteil der mj Katharina, der damit der Anspruch auf Unterhaltsleistungen in bisheriger Höhe gesichert wurde, abgeändert werden kann (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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