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4Ob165/99i•OGH 4Ob165/99i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. April 1999, GZ 6 R 61/99h-28, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der im Revisionsrekurs als erheblich angesprochenen Rechtsfrage kommt angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte unter den Qualitätsbezeichnungen 1 A und 1 B Haarteile unterschiedlicher Qualitätsstufen vertreibe, wobei die unter der Qualitätsstufe 1 A angebotene Ware höhere Qualität aufweise und nicht festgestellt werden könne, daß das unter Qualität 1 A angebotene Haar nicht der höchsten Qualität entspreche, keine Bedeutung zu. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht findet im Sicherungsbegehren keine Deckung, sodaß auch diese von der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage im vorliegenden Fall bedeutungslos bleibt.
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