OGH 4Ob161/99a

4Ob161/99aSupreme CourtJun 22, 1999

Full text

OGH 4Ob161/99a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, , vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg R, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. April 1999, GZ 6 R 63/99b-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist für die Entscheidung unerheblich. Mit dem Sicherungsantrag soll der Beklagten verboten werden, Haare, die tatsächlich nicht der höchsten Qualitätsstufe entsprechen, als Haar der Qualitätsstufe 1A anzupreisen und/oder zu verkaufen. Nach dem festgestellten Sachverhalt macht die Beklagte keine unrichtigen Angaben; sie bietet Haar als 1A-Qualität an, das den Anforderungen dieser Qualitätsstufe auch entspricht. Ob und welche Aufklärungspflichten die Beklagte treffen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle.

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