OGH 9ObA64/99y

9ObA64/99ySupreme CourtJun 16, 1999

Full text

OGH 9ObA64/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermine E*****, Küchenhilfe, ***** vertreten durch die Sachwalterin Elisabeth A*****, diese vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Veronika S*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 99.999,50 brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 93.744,-- brutto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1998, GZ 8 Ra 213/98x-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Jänner 1998, GZ 3 Cga 217/96v-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Klägerin entlassen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Es ist weder dem Klagevorbringen entnehmbar noch aus dem Verfahren hervorgekommen, daß der Gatte der Beklagten überhaupt befugt war, eine Entlassung der Klägerin namens der Beklagten auszusprechen oder aber, daß diese eine Entlassung nachträglich genehmigt hätte.

Die Feststellungen über die Ereignisse des 12. 4. 1996 geben ebenfalls keinen Anhaltspunkt, daß, wie zunächst in der Klage vorgebracht, an diesem Tage eine Entlassung erfolgt wäre. Der vom Erstgericht von Amts wegen und somit unter Verstoß gegen § 405 ZPO herangezogene weitere mögliche Anspruchsgrund einer einvernehmlichen Auflösung ist wohl beachtlich, weil eine diesbezügliche Mängelrüge in der Berufung unterblieb, doch läßt sich aus den getroffenen Feststellungen eine solche einvernehmliche Auflösung nicht ableiten. Insbesondere hat die beklagte Dienstgeberin, welche mit dem Ausscheiden der Klägerin nicht einverstanden war und dies auch zum Ausdruck gebracht hat, kein Verhalten gesetzt, aus dem auf ihre Zustimmung zu schließen wäre. Demgegenüber konnte die unter Sachwalterschaft stehende Klägerin ihre neue Arbeitsstelle wirksam nur mit Zustimmung der Sachwalterin antreten. Folgerichtig hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß die Sachwalterin dadurch den vorzeitigen Austritt der Klägerin schlüssig genehmigt und damit in Wirksamkeit gesetzt hat. Dieser Beurteilung vermag die Klägerin auch in ihrer Revision keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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