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15Os72/99•OGH 15Os72/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard S***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1999, GZ 27 d Vr 2478/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß § 48 Z 1 StPO die Voruntersuchung gegen mehrere namentlich angeführte Personen wegen "§§ 153, 302 StGB" einzuleiten, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeitsbeschwerde".
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen. Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur die Generalprokuratur berechtigt. Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.
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