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15Os49/99•OGH 15Os49/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Jörg St***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 1. Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 12d Vr 10.998/94-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen - in seinem Strafausspruch im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsene weitere Schuldsprüche mitberücksichtigenden - angefochtenen Urteil wurde Hans Jörg St***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 13. Oktober 1996 (in Wien) ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den ihm aufgrund einer Leasingvereinbarung übergebenen, unter Eigentumsvorbehalt der Raika L***** stehenden PKW Marke Maserati Spyder im Wert von zumindest 300.000 S, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er nach Ablauf des Leasingvertrags die Herausgabe des PKW verweigerte und ihn an einen unbekannten Ort verbrachte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kraftfahrzeugtechnik keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, weil das Erstgericht das angestrebte Beweisergebnis ("... daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufes bzw. zum Zeitpunkt der Leasingnahme durch den Angeklagten bzw. Ing. St***** GesmbH Co KG einen Minderwert im Vergleich zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von zumindest 150.000 S darstellt" - S 239 f/III), ohnedies als erwiesen ansah (S 240/III, US 5 f, 7 f). Soweit die Beschwerde die Klärung anderer, nicht vom Beweisantrag umfaßter Fragen durch den Sachverständigen anstrebt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot verstößt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 f).
Die Mängelrüge (Z 5) ist mit ihrer pauschalen Behauptung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zunächst generell auf die denkfehlerfreie tatrichterliche Begründung zu verweisen, die sich mit sämtlichen relevanten Fragen zu diesem Thema auseinandersetzt (US 7). Die Annahme einer den Vorstellungen des Angeklagten entsprechenden "Gegenforderung" von 38.990 S im Juni 1995 ergibt sich rechenfehlerfrei aus den konstatierten Zahlungen und den dem Angeklagten zugutegehaltenen Aufrechnungsansprüchen (US 5 f). Der Beschwerde zuwider ließ das Erstgericht in diesem Zusammenhang die Angaben des Zeugen Dr. F***** (ON 29 und S 208/III) nicht unerörtert. Vielmehr hat es die Feststellungen über die geleisteten Ratenzahlungen im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zulässigerweise und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik insbesondere auf die Aussage der Zeugin T***** (S 229 ff/III) und die vom Angeklagten vorgelegten Zahlungsbelege (S 224/III) gestützt, die davon abweichenden Depositionen des reklamierten Zeugen hingegen auf einen Irrtum zurückgeführt und demgemäß verworfen (US 6).
Ob es am 17. Oktober 1996 oder später zu einer - vom Angeklagten nicht eingehaltenen - außergerichtlichen Einigung über die Zurückgabe des PKW oder Zahlung von 450.000 S gekommen ist, betrifft infolge Vollendung der Tat bereits zuvor, nämlich am 13. Oktober 1996 (US 1 und 5), keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) übersieht mit der - auf nicht näher konkretisierte Gegenansprüche "in nicht unbeträchtlichem Ausmaß" gestützten - globalen Behauptung fehlenden Bereicherungsvorsatzes, daß das Erstgericht in dieser Beziehung ohnedies den Einwänden des Angeklagten Rechnung getragen und alle von ihm behaupteten Abzugsposten bei der Schadensberechnung berücksichtigt hat (US 5 f). Daß sich der - bei seinen Vernehmungen (ON 20 und S 208 ff/III) über keine Unterlagen verfügende - Zeuge Dr. F***** hinsichtlich der einbezahlten Raten geirrt hat, findet nach der Aktenlage nicht nur in den vom Erstgericht angeführten Beweisen, sondern auch der ersten gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten dazu (S 447/II: "...bis Ende 1993, Anfang 1994...") und dessen späterem Zugeständnis hinsichtlich des Irrtums dieses Zeugen in Bezug auf die Laufzeit des Leasingvertrags (S 229/III) Deckung. Denkfehlerfrei ist auch die Annahme, daß dem Angeklagten im Tatzeitpunkt bewußt war, keine - 15 Monate zuvor allenfalls bestehende - Gegenforderung mehr zu haben, sodaß dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich "Zug um Zug"-Leistung der Boden entzogen ist. Die Rüge vermag daher keine Bedenken erheblicher Art gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu erwecken, sondern erschöpft sich bloß in einer in dieser Form unzulässigen, nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit ihrer auf Vorgänge aus den Jahren 1993 und 1995 gestützten Argumentation die Urteilsfeststellungen über den Tatzeitpunkt (13. Oktober 1996) und die Tathandlung (Verbringen des PKW an einen der Eigentümerin unbekannten Ort) vernachlässigt und mit den Behauptungen, es sei kein Zueignungswillen des Angeklagten zu erkennen und dessen Vorsatz sei nicht auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet gewesen, wiederum nur in einer bei Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht zu beachtenden Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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