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13Os74/99•OGH 13Os74/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Feber 1999, GZ 31 Vr 1817/98-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Hermann S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er - im Ersturteil detailliert dargestellt - von April 1998 bis 20. August 1998 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) von insgesamt mindestens ca 137,5 Gramm Heroin (Reinheit 5 %) dadurch, daß er es an (im Urteil namentlich bezeichnete) Personen weitergab, in Verkehr gesetzt.
Die dagegen erhobene, auf die Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO (jedoch gegen die Verwahrung des Verteidigers) durchgeführte Verlesung der Aussage des Zeugen Wolfgang F*****, indes zu Unrecht.
Entgegen der Beschwerde war der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge nicht nur dieser (wie die Beschwerde ausführt) "ferngeblieben", sondern war sein Aufenthalt unbekannt (s. § 252 Abs 1 Z 1 StPO), wie die zahlreichen negativ bleibenden Ladungs- und Ausforschungsversuche zeigen (siehe ON 71, 75 S 223 Mitte, ON 79, 80, 84, 85).
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich vorerst gegen die Feststellung der großen Suchtgiftmenge (im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) und behauptet hiezu eine fehlende oder doch offenbar nur unzureichende Begründung. Dies, weil der in den Urteilsgründen vorgenommene Hinweis auf den Urteilsspruch unzulässig sei und die Aussage des Zeugen F***** keine ausreichende Grundlage für die Annahme biete, daß der Angeklagte 50 Gramm Heroin an Rainer C***** (von diesem wieder an F***** weitergegeben) überlassen hätte.
Zu ersterem reicht der Hinweis, daß Urteilsspruch und Gründe eine Einheit bilden; letzterem genügt es zu entgegnen, daß sich die Beschwerde im Kern gegen die ausführliche und keineswegs unlogische tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, die, wie die Erledigung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 1 (§ 252) StPO zeigt, auch die Angaben des Wolfgang F***** berücksichtigen durfte. Gleiches trifft für den behaupteten jedoch nicht vorliegenden (s. Verweis auf die Suchtgiftfinanzierung und -streckung, die Zahl der Abnehmer und auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit) Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite zu (US 5, 6, 13).
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, weil Konstatierungen zur Wissens- und Willenskomponente fehlen würden. Sie übergeht jedoch die (ausreichenden) ohnedies getroffenen Feststellungen (nochmals US 5, 6, 13), welche die "verba legalia" keineswegs "substanzlos" gebrauchen, sondern inhaltlich ausfüllen. Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), die einmal mehr die erstgerichtlichen Konstatierungen zur Suchtgiftmenge und zum inneren Vorhaben des Angeklagten negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
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