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12Os66/99•OGH 12Os66/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ Vr 253/94 anhängigen Auslieferungssache des Anatol von A***** zur Strafvollstreckung an Deutschland über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. Dezember 1994, AZ 11 Ns 447/94, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien (soweit hier von Bedeutung) nach § 33 Abs 1 ARHG die Zulässigkeit der Auslieferung des Anatol von A***** an Deutschland zum Vollzug einer (restlichen) Freiheitsstrafe festgestellt.
Die dagegen (mit Schreiben vom 31. März 1999) erhobene Beschwerde des von der Auslieferung Betroffenen war schon mangels einer dazu eröffneten gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit (§ 33 Abs 5 ARHG) zurückzuweisen.
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