OGH 12Os40/99

12Os40/99Supreme CourtJun 9, 1999

Full text

OGH 12Os40/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Christian K*****, Regina K***** und Andreas L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. März 1998, GZ 28 Vr 2163/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen, jene des Angeklagten Andreas L***** nur, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Schuld richtet, werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Andreas L***** wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die sie betreffenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Christian und Regina K***** (I/2 und 4) sowie Andreas L***** (I/2) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie jeweils mit dem rechtskräftig mitverurteilten Johann B***** in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Verfügungsberechtigte der V***** V***** Versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung inhaltlich unrichtiger Schadensmeldungen und Reparaturrechnungen, sohin falscher Beweismittel, zu Schadensauszahlungen verleiteten, die das genannte Versicherungsunternehmen um mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, und zwar (I/2) Christian K***** und Andreas L***** am 2. Mai 1994 zur Auszahlung einer um 96.295 S überhöhten Versicherungsleistung, indem Andreas L***** in einer Schadensmeldung wahrheitswidrig behauptete, sein kaskoversicherter PKW, Marke VW Golf, sei bei einem von ihm verschuldeten Unfall nicht nur an der linken Seite, sondern auch an der Front und der rechten Seite beschädigt worden, Johann B***** dem Schadensakt ein Foto eines typengleichen Fahrzeuges mit Frontalschaden beilegte und Christian K***** eine fingierte Reparaturrechnung zur Verfügung stellte sowie (I/4) Christian und Regina K***** am 14. März 1995 zur Auszahlung von

165. 232 S, indem Regina K***** eine Schadensmeldung erstattete, in welcher sie vorgab, ihr kaskoversicherter PKW Marke Opel Frontera sei während der Gültigkeit des Kaskoversicherungsvertrages am 6. März 1995 durch einen von ihr verursachten Unfall beschädigt worden, Johann B***** den Schadensakt unter Verschweigen des wahren Sachverhaltes bearbeitete und Christian K***** eine fingierte Reparaturrechnung zur Verfügung stellte.

Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, Christian und Regina K***** aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b, Andreas L***** jenen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung. Andreas L***** meldete darüber hinaus Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld an (ON 20).

Da die Rechtsmittelanmeldungen von Christian und Regina K***** erst am 31. März 1998, somit außerhalb der gesetzlichen Anmeldungsfristen (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) zur Post gegeben wurden, waren die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieser Angeklagten zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Gleiches gilt für die angemeldete, gegen Urteile von Kollegialgerichten vom Gesetz aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung des Angeklagten Andreas L***** wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten geht fehl.

Angesichts des in der Schadensmeldung vom 25. April 1994 (zu I/2) vom Beschwerdeführer fälschlicherweise behaupteten - auch auf den Frontbereich bezogenen - Schadensumfanges (284) und seiner ausdrücklichen Erklärung, sich in vollem Umfang der Anklage schuldig zu bekennen (539), bedurfte im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) seine Behauptung, allein den Vorschaden an der rechten hinteren Fahrzeugseite (57) auf 10.000 bis 15.000 S geschätzt zu haben (548), im Zusammenhang mit der Feststellung, daß sich der bedingte Vorsatz auch dieses Angeklagten bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtbetrug auf einen Betrag von rund 96.295 S als die Summe der durch Täuschung unrechtmäßig erlangten Entschädigungsleistung bezog (US 15), keiner näheren Erörterung. Darauf, daß er im Sinne des Beschwerdevorbringens subjektiv unter Ausklammerung des von ihm gleichfalls geltendgemachten und durch unterschobene Fotos von Johann B***** untermauerten Ersatzanspruchs für den Frontschaden lediglich von einem Schaden von höchstens 15.000 S ausgegangen sei, hat sich dieser Angeklagte im gesamten Verfahren weder berufen noch findet diese Behauptung sonst in irgendeinem Beweisergebnis Deckung. Sein Einwand (Z 5), von der Verwendung der Fotos durch Johann B***** nichts gewußt und damit auch nicht gerechnet zu haben, hat daher als unzulässiger Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.

Von der - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Tatsache, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern auf Grund seiner Abtretungserklärung (309) Christian K***** die Versicherungsleistung kassierte, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (US 14 und 15). Durch den insoweit sprachlich ungenauen Urteilsspruch ist er daher nicht beschwert.

Der erstgerichtlichen (rechtsrichtigen - Foregger/Kodek StGB6 § 147 Anm. III) Beurteilung der inhaltlich unrichtigen Schadensmeldung und Reparaturrechnung (zu I/2) als falsches Beweismittel im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 (zweiter Fall) StGB (US 3) setzt der Angeklagte in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) die konträre Behauptung entgegen, die Anwendung des betreffenden Qualifikationstatbestandes beruhe "offensichtlich" auf der Annahme einer Tatbegehung durch eine falsche oder verfälschte Urkunde. Solcherart führt er die Beschwerde infolge urteilsfremder Annahme der für den behaupteten Rechtsfehler maßgeblichen Bedingung nicht gesetzmäßig aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas L***** war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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