AUSL EGMR Bsw34382/97

Bsw34382/97Other CourtJun 8, 1999

Full text

AUSL EGMR Bsw34382/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1999

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Dänemark gegen die Türkei, Zulässigkeitsentscheidung vom 08.06.1999, Bsw. 34382/97.

Spruch

Art. 3 EMRK - Mißhandlung eines dänischen Staatsangehörigen. Zuslässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

In der sich auf Art. 3 EMRK stützenden Staatenbeschwerde, die von der dän. Reg. am 7.1.1997 bei der Kms. anhängig gemacht und gemäß Art. 5

(2) 11.ZP EMRK an den GH weitergeleitet wurde, werden der türk. Reg. Misshandlungen des dän. Staatsangehörigen Kemal Koç durch türk. Behörden während seiner Inhaftierung zwischen dem 8.7. - 16.8.1996, darunter insb. seine Behandlung vom 8. - 9.7.1996, zur Last gelegt. Ferner stellte die dän. Reg. den Antrag, der GH möge prüfen, ob die Verhörmethoden, wie sie im Fall Koç angeblich praktiziert wurden, einer ständigen Praxis in der Türkei entsprechen. Die Bsw. wird für zulässig erklärt (mehrstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 08.06.1999, Bsw. 34382/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 92) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_3/Daenemark.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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