OLG Linz 2R111/99b (2R112/99z)

2R111/99b (2R112/99z)Court of AppealJun 7, 1999

Full text

OLG Linz 2R111/99b (2R112/99z)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1999

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Edwin Gitschthaler und Dr.Paul Aman in der Konkurssache des Gemeinschuldners Dr.J***** B*****, Kaufmann, , derzeit in der Justizanstalt Wels (Masseverwalter Dr.G P*****, Rechtsanwalt in G*****) über die Rekurse des Gemeinschuldners gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels vom 16.4.1999, 20 S 470/98-57, und vom 28.4.1999, 20 S 470/98-61, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I) Der Rekurs gegen den Beschluß ON 57 (2 R 111/99) wird

zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 260.000,--.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne eines ordentlichen Revisionsrekurses ist nicht zulässig.

II) Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 61 (2 R 112/99) wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 171 KO).

Begründung

Begründung:

Der Gemeinschuldner stellte am 25.3.1999 folgende Anträge: 1.) (ON 50) Den Masseverwalter anzuhalten, der unterhaltsberechtigten, jedoch einkommenslosen Ehegattin des Gemeinschuldners eine bescheidene Lebensführung zu ermöglichen (gemeint wohl: ihr aus der Konkursmasse solche Zuwendungen zu gewähren, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich sind; 2.) den Masseverwalter anzuhalten, dem Gemeinschuldner die Eigentumswohnung in Aich-Asssach EZ 214 KG Aich zur freien Verfügung zu überlassen (ON 51). Der derzeit in der Justizanstalt Wels inhaftierte Gemeinschuldner wurde am 31.3.1999 zu diesen Anträgen detailliert einvernommen. Am 3.4.1999 beschwerte sich der Gemeinschuldner schriftlich beim Konkursrichter darüber, daß der Masseverwalter des Gemeinschuldners Tochter und Schwiegersohn auf Herausgabe einer Wohnung in Spanien geklagt und gleichzeitig mit einer Strafanzeige gedroht habe (ON 54). Am 7.4.1999 forderte der Konkursrichter den Masseverwalter zu einer Stellungnahme zu diesen Anträgen und Beschwerden auf. Am 15.4.1999 langte eine schriftliche Stellungnahme des Masseverwalters beim Konkursgericht ein. Mit Beschluß ON 57 vom 16.4.1999 wies der Konkursrichter die Beschwerde ON 54 unter Hinweis auf die diesbezügliche Stellungnahme des Masseverwalters als unbegründet ab. Am 28.4.1999 faßte der Konkursrichter ua den Beschluß, den Antrag des Gemeinschuldners auf Gewährung von Unterhalt für die Ehegattin abzuweisen (ON 61 Punkt 2).

Der Gemeinschuldner hat gegen den Beschluß ON 57 (2 R 111/99) und gegen den Beschluß ON 61 Punkt 2 (2 R 112/99) Rekurse erhoben.

Zu 2 R 111/99:

Zuletzt wurde dem Gemeinschuldner mit rekursgerichtlichem Beschluß 2 R 73/99 OLG Linz vom 29.3.1999 klar gemacht, daß gemäß § 84 Abs 3 KO gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über Beschwerden des Masseverwalters gegen einzelne Maßnahmen oder gegen das Verhalten des Masseverwalters kein Rechtsmittel zulässig ist. Daraus folgt, daß der Rekurs ON 60 genau so zurückgewiesen werden muß wie seinerzeit der Rekurs ON 47 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß das Rekursgericht die Vorwürfe einer Aktenwidrigkeit überprüft und für nicht stichhältig befunden hat: Aus dem vom Rekursgericht beigeschafften Aktenstück 10 Vr 2/97-220 LG Wels geht tatsächlich hervor, daß der Masseverwalter am 14.10.1998 eine Strafanzeige gegen GB sowie C***** und E***** B***** wegen Verdachtes des Betruges erstattet hat. Es kann nicht nachvollzogen werden, was der Konkursrichter im nachhinein dagegen unternehmen hätte können und dürfen, im Gegenteil: die Behinderung eines pflichtgemäßen Vorgehens des Masseverwalters durch den Konkursrichter könnte diesen selbst dem Verdacht eines Amtsmißbrauches aussetzen. Es ist menschlich verständlich, daß es den Gemeinschuldner betrübt, wenn nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Angehörigen strafrechtlich vorgegangen wird, doch ist er im Konkursverfahren hinsichtlich strafrechtlicher Schritte gegen seine Angehörigen verfahrensrechtlich nicht beschwert.

Das Rekursgericht hat auch das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.2.1999 zu 1 Cg 165/98 eingesehen - dieser Akt befindet sich derzeit beim OLG Linz zu 1 R 109/99 - da sich der Rekurswerber darauf mit der Behauptung stützt, der Konkursrichter habe aktenwidrig Angaben des Masseverwalters in ON 56 übernommen. Diese Behauptung kann vom Rekursgericht in keiner Weise nachvollzogen werden, zumal sie abgesehen von einem lapidaren Hinweis auf "Abs 1 lit.c" nicht näher substantiiert wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, das Konkursgericht verschanze sich hinter der formellen Unanfechtbarkeit seiner Beschlüsse gemäß § 84 KO rechtsmißbräuchlich mit aktenwidrigen Begründungen. Da sich jedoch der Rekurswerber auf den Akt 1 Cg 165/98 LG Wels stützt und dies offenbar auch unter Bezugnahme auf die konkursgerichtliche Entscheidung, der Ehefrau des Gemeinschuldners keinen Unterhalt aus der Konkursmasse zu gewähren - siehe Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Rekurs ON 60 - wird der Inhalt des genannten Aktes vom Rekursgericht auch hilfsweise zur Überprüfung des Rekurses ON 62 gegen den Beschluß ON 61 Punkt 2) herangezogen.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses wird auf die Begründung der Rekursentscheidungen hg 2 R 275/91 und 2 R 73/99 verwiesen.

Zu 2 R 112/99:

Zu dem für seine Ehefrau G***** B***** geltend gemachten

Unterhaltsanspruch des Rekurswerbers gemäß § 5 Abs 2 KO - die

Voraussetzungen für Unterhaltsgewährung gemäß § 5 Abs 1 KO liegen

nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht vor - hat der

Masseverwalter in ON 56 Punkt 3) Stellung genommen. Sachliches

Substrat ist, daß G***** B***** Eigentümerin des Einfamilienhauses

A*****, L***** 34 ist, wo sie wohnt. Darüberhinaus behauptet der

Masseverwalter, die beiden Kinder der Ehegatten B***** seien so

vermögend, daß sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter

nachkommen können. Diese Tatsachenbehauptung des Masseverwalters

wird vom Rekurswerber mit keinem Wort in seinem Rechtsmittel ON 62

als unrichtig bekämpft; lediglich in seinem (mit obiger Begründung

zurückgewiesenen) Rekurs ON 60 wendet sich der Rekurswerber unter dem

Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die

(vermeintliche) Annahme des Masseverwalters, daß die

Unterhaltspflicht des Gemeinschuldners hinter jene seiner ehelichen

Kinder trete. Von einer solchen rechtlichen Annahme gehen allerdings

weder Masseverwalter noch Konkursgericht aus. Da es unbestritten ist,

daß der inhaftierte Gemeinschuldner derzeit seiner Ehegattin keinen

Unterhalt leisten kann, geht es in Wahrheit um den Vorrang

subsidiärer Unterhaltspflichten. § 5 Abs 2 KO regelt eine solche

subsidiäre Unterhaltspflicht des Masseverwalters. Weder aus dem

Wortlaut dieser Bestimmung, noch aus der die Unterhaltspflicht der

Kinder gegenüber den Eltern regelnden Bestimmung des § 143 ABGB ist

zu entnehmen, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht des

Masseverwalters jener der Kinder vorgehe. Unter Familie im Sinn des §

5 KO sind alle Personen zu verstehen, die einen gesetzlichen Anspruch

gegen den Gemeinschuldner an Unterhalt haben (Bartsch-Pollak I Anm 17

zu § 5 KO). Da die Kinder des Gemeinschuldners gemäß § 140 ABGB

grundsätzlich ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater

haben, der allerdings im vorliegenden Fall gemäß Abs 3 wegen

Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder ruht, ist der Standpunkt des

Masseverwalters, bei Konkurs eines Angehörigen müsse jedenfalls

zuerst dessen Familie im Sinn des § 5 KO den Unterhalt für alle

Familienangehörigen je nach Leistungsfähigkeit aufbringen, bevor die

Konkursmasse subsidiär gemäß § 5 Abs 2 KO zur Unterhaltsgewährung

herangezogen werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser

Rechtsansicht vereinbar ist auch die Entscheidung des Rekursgerichtes

EvBl 1991/102, wonach bei Unterhaltsentscheidungen gemäß § 5 KO nicht

nur auf die Interessen der Masseverwertung, sondern auch auf die

sozialen Belange des Gemeinschuldners und seiner Familie Bedacht zu

nehmen ist. Für den einzelnen Familienangehörigen gilt wiederum

analog das, was für den Gemeinschuldner selbst im letzten Halbsatz

des § 5 Abs 2 KO statuiert ist: Er ist aus der Masse nicht zu

unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch

eigene Tätigkeit imstande ist.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall treffen die so determinierten Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 Abs 2 KO tatsächlich auf die Ehefrau des Rekurswerbers nicht zu, geht man von den im Rekurs nicht bekämpften Behauptungen des Masseverwalters aus, die Kinder seien so vermögend, daß sie ihrer Mutter gemäß § 143 ABGB Unterhalt leisten können. Diese Tatsachenannahme des Masseverwalters wird durch den Inhalt des Aktes 1 Cg 165/98d LG Wels, auf den sich der Rekurswerber beruft, bestärkt:

G***** B***** wurde zu einem Zeitpunkt, als sich ihr Ehemann bereits in Haft befand, vom Masseverwalter auf Anfechtung diverser zu ihren Gunsten einverleibter Belastungs- und Veräußerungsverbote belangt. Die Beklagte bevollmächtigte zur Bestreitung dieses Anfechtungsanspruches einen Rechtsanwalt, der in der Klagebeantwortung ua auf den Inhalt einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten B***** hinwies, worin sich folgende Sätze finden: "Herr Dr.J***** B***** ist zwar grundbücherlicher Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile, jedoch nicht wirtschaftlicher Alleineigentümer. Aufgrund von Treuhandverträgen sind auch andere Personen, Familienmitglieder, sohin auch seine Gattin Frau G***** B*****, wirtschaftlich beteiligt." In seinem Urteil 1 Cg 165/98-11 vom 24.2.1999 traf das Landesgericht Wels als Prozeßgericht ua folgende Feststellungen: Seit 1985 betätigte sich der Gemeinschuldner im Geschäftsbereich der Veranlagung von Kundengeldern für diverse Vermögensobjekte. Seine Gattin führte ihm jedenfalls ab 1985 die Buchhaltung, bearbeitete Anlegerkarteien, nahm Zahlungen entgegen und sprach mit den Anlegern. Sie war in die weitaus überwiegende Anzahl der Tätigkeiten des Gemeinschuldners eingebunden. Zusammenfassend gelangte der Prozeßrichter zur gefestigten Überzeugung, daß der Gemeinschuldner und seine Ehefrau (als Beklagte) gleichermaßen, wenngleich mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen, im Geschäft der Geldveranlagung tätig waren.

Erst für das Berufungsverfahren nahm die Beklagte GB Verfahrenshilfe in Anspruch, wobei sie außer ihrem Eigentum an der Liegenschaft A*****, L***** 34, im Vermögensbekenntnis weder ein Einkommen noch Vermögensaktiva angab und dieses Vermögensbekenntnis auch nicht trotz eines diesbezüglichen gerichtlichen Verbesserungsauftrages ON 15 vom 29.3.1999 vervollständigte. Insbesondere blieb die Beklagte jede Behauptung und Bescheinigung darüber schuldig, wieso sie es sich bei offenbar gleich gebliebenen finanziellen Verhältnissen noch bei Prozeßbeginn leisten konnte, einen Rechtsanwalt frei zu wählen und honorarpflichtig zu beauftragen, jetzt aber auf einmal auf Verfahrenshilfe angewiesen zu sein. Schon allein aufgrund dieser ihm als Prozeßpartei bekannten Verfahrenslage durfte der Masseverwalter mit Recht davon ausgehen, daß der Unterhalt für eine bescheidene Lebensführung der Gattin des Gemeinschuldners auf andere Weise gesichert ist, sei es durch die selbsterhaltungsfähigen Kinder, sei es, weil G***** B*****nach ihren Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. Gegenteiliges wurde vom Rekurswerber in keiner Weise dargelegt.

Der angefochtene Beschluß auf Versagung eines Unterhaltes für die Ehegattin des Gemeinschuldners aus der Konkursmasse ist daher jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen, ohne daß es einer dogmatischen Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Konkursgerichtes bedarf, wonach eine solche Unterhaltsgewährung gemäß § 5 (2) KO auf jeden Fall der Befürwortung bzw. Zustimmung des Masseverwalters bedürfte.

Oberlandesgericht Linz, Abt.2,

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