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2Ob144/99m•OGH 2Ob144/99m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtanwalt in Laakirchen, wider die beklagte Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 84.854,25 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 R 454/98s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 11. September 1998, GZ 3 C 1460/97k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 84.854,25 samt 10 % Zinsen mit der Begründung, der Beklagte habe bei ihr ein Konto eröffnet, welches er vereinbarungswidrig um den Klagsbetrag überzogen und nicht ausgeglichen habe. Zusätzlich stützte sie das Klagebegehren auf die Garantievereinbarung vom 25. 6. 1993.
Der Beklagte wendete ein, lediglich eine Garantie für 50 % des seinerzeit bei Abgabe der Garantieerklärung offenen Saldos auf dem Konto der P***** GmbH von rund S 447.000 übernommen zu haben. Im Dezember 1993 habe er mit der klagenden Partei eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, die später wieder außer Kraft gesetzt worden sei, weil Mitte Mai 1994 das angeführte Konto wieder aktiviert worden sei. Durch seine Zahlungen sowie durch Zahlungen der genannten GmbH sei der Saldo bis 16. 5. 1994 auf S 143.291,26 abgebaut worden. Infolge Aktivierung der Kontoverbindung und der kontokorrentmäßigen Kontoführung habe sich der Sollstand dann wieder erhöht. Er habe auch noch nach Aktivierung des Kontos Mitte Mai 1994 Zahlungen geleistet. Insgesamt habe er seit Jänner 1994 S 226.000 bezahlt, somit etwas mehr als die Hälfte des seinerzeit offen gewesenen Saldos von S 447.000. Die Garantieerklärung, die inhaltlich die Übernahme einer Bürgschaft darstelle, entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil sie betraglich und zeitlich zu unbestimmt sei. Sie sei sittenwidrig, weil sie eine vollständige Knebelung darstelle.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 83.380,85 samt 4 % Zinsen seit 21. 10. 1997 und wies das Mehrbegehren ab.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Beklagte übernahm 1991 die Sanierung der P***** GmbH, wofür 50 % deren Geschäftsanteile an ihn abgetreten werden sollten. Mittels einer Generalvollmacht des Geschäftsführers dieser GmbH eröffnete er im September 1992 ein Girokonto bei der klagenden Partei, auf dem er auch zeichnungsberechtigt war. Der Beklagte kannte den Leiter der kreditgewährenden Filiale der klagenden Partei seit seiner Jugendzeit. Kontoüberziehungen wurden zwischen ihm und dem Filialleiter telefonisch besprochen. Im ersten Halbjahr 1993 kam es schließlich zu einer Überziehung um rund S 450.000. Es handelte sich hier um einen internen Überziehungsrahmen, dessen Grenze nicht festgehalten wurde. Wegen des aushaftenden Saldos verlangte die klagende Partei vom Beklagten die Übernahme einer Garantie. Am 25. 6. 1993 unterfertigte er ein Standardformular der klagenden Partei, welches in den wesentlichen Punkten folgende an diese gerichtete Erklärung enthält:
"1. Sie haben der Firma P***** Gesellschaft mbH eine interne Überziehungsmöglichkeit vorgemerkt. Zur teilweisen Sicherstellung für Ihre jeweiligen Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus dem oben erwähnten Kredit, für sämtliche andere aus Ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer bereits bestehenden oder künftig entstehenden Kreditforderungen (Haupt- und Nebenverbindlichkeiten), sowie für Ihre Forderungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem eingangs erwähnten Kreditnehmer, mögen diese Forderungen und Ansprüche aus dem Konto, aus Wechseln, aus von Ihnen oder dem Kreditnehmer übernommenen Haftungen oder aus welchem Titel immer herrühren und in Schilling oder in einer anderen Währung zahlbar sein, hat Ihnen der genannte Kreditnehmer meine Garantie beizubringen.
2. Ich übernehme hiemit diese Garantie und verspreche Ihnen
unwiderruflich, Ihnen über Ihre erste Aufforderung unter Verzicht auf
jede Einrede und Einwendung sowie ohne Prüfung des zwischen Ihnen und
dem oben genannten Kreditnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses jeden
Betrag bis zu höchst S.......... zuzüglich aller sich aus den
Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer ungeachtet des restlichen Bestandes derselben ergebenden Zinsen und wie immer Namen habenden Nebengebühren, auch wenn solche bei den Rechnungsabschlüssen zum Kapital geschlagen werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird, zu bezahlen. Insbesondere bezieht sich meine Haftung auch auf die aus der Verfolgung Ihrer Ansprüche gegen den genannten Kreditnehmer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
............
13. Soweit sich aus dieser Erklärung nichts anderes ergibt, finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die hiemit bestellte Sicherheit gilt auch für den Fall, daß Sie die Laufzeit des in Punkt 1. genannten Kredites ein- oder mehrmals verlängern. Mit derartigen Kreditprolongationen zu im übrigen gleichen Bedingungen bin ich einverstanden, die Einholung meiner Zustimmung aus Anlaß der Prolongation ist nicht erforderlich.
Durch die Unterfertigung dieses Formulars ohne Änderung nehme ich Ihr Anbot auf Abschluß eines Garantievertrages an. Einer weiteren Erklärung Ihrerseits bedarf es zum Vertragsabschluß daher nicht."
Ein Haftungshöchstbetrag wurde nicht eingesetzt, weil keine Grenze für die Überziehung des Kontos festgehalten wurde. Den Parteien war allerdings bekannt, daß das Konto damals um rund S 445.000 überzogen war. Von einer Beschränkung der Garantie auf 50 % des aushaftenden Saldos wurde nicht gesprochen.
Am 10. 8. 1993 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß die P***** GmbH seine Zeichnungsberechtigung für das Konto widerrufen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn davon, daß der Debetsaldo nunmehr S 385.665,80 betrug und er als Garant in Anspruch genommen werde, wenn diese GmbH den Saldo nicht termingerecht abdecken sollte. Der Beklagte hatte wegen Differenzen mit dem Geschäftsführer der GmbH seine Tätigkeit als Sanierer beendet.
Mit Schreiben vom 13. 9. 1993 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß sie die Kontoverbindung mit der genannten GmbH aufgekündigt und den aushaftenden Saldo mit 31. 8. 1993 fälliggestellt habe. Da der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, werde der Beklagte aus der Garantie in Anspruch genommen. Die klagende Partei verlangte die Begleichung des offenen Saldos von S 391.481,68.
Mit Schreiben vom 4. 10. 1993 ersuchte der Beklagte um Erstreckung der Frist zur Abdeckung des Saldos bzw Vereinbarung einer Abstattung bis 20. 10. 1993. Der Beklagte war nunmehr allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der P***** GmbH.
Am 16. 12. 1993 verfaßte die klagende Partei einen Text auf ihrem Briefpapier, wobei der Briefkopf abgedeckt wurde. Diesen Text sollte der Beklagte unterschreiben und an sie zurücksenden. Die vom Beklagten unterfertigte Erklärung hat folgenden Inhalt:
"Als Geschäftsführer der P***** GmbH nehme ich zur Kenntnis, daß auf dem Konto Nr 0593-30589/00 der Pöppl Fleisch GmbH derzeit ein Soll-Saldo in Höhe von S 375.046,10 (plus Zinsen und Gebühren seit 1. 10. 1993) aushaftet. Dieser Soll-Saldo wird bei Ihrem Institut als rahmenlose Überziehung geführt. Für sämtliche Forderungen Ihres Institutes aus dieser Kontoverbindung habe ich am 25. 6. 1993 meine persönliche Garantie erstellt. Da die P***** GmbH ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen konnte, haben Sie mich mit Schreiben vom 13. 9. 1993 aus meiner Garantie in Anspruch genommen. Ich biete Ihnen im Namen der P***** GmbH hiermit folgenden Rückzahlungsvorschlag an: 1. S 20.000 bis 20. 12. 1993, 2. 11 monatliche Raten in Höhe von S 35.000, beginnend im Jänner 1994 und fällig jeweils spätestens am 15. des Monats, und 3. eine Abschlußzahlung in Höhe des dann aushaftenden Saldos am 15. 12. 1994.
Ich gehe davon aus, daß Sie diesen Rückzahlungsvorschlag annehmen und bis auf weiteres von gerichtlichen Schritten Abstand nehmen werden, daß Sie jedoch bei Nichteinhaltung dieses Rückzahlungsvorschlages ohne Verzug gerichtliche Schritte gegen mich als Garanten in die Wege leiten werden."
Der Beklagte leistete dann auf den offenen Saldo S 226.000. Weitere Zahlungen auf das angeführte Konto erfolgten durch die P***** GmbH. Zum 5. 9. 1997 betrug der offene Saldo S 83.380,85. Mit Schreiben vom 8. 9. 1997 forderte die klagende Partei den Beklagten auf, diesen Betrag unverzüglich zu bezahlen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, es liege eine echte Garantie des Beklagten vor. Diese sei trotz Fehlens einer ziffernmäßigen Begrenzung wirksan, weil dem Beklagten ohnedies bekannt gewesen sei, daß der Negativsaldo rund S 440.000 betragen habe. Da eine Haftungsbegrenzung nicht feststellbar sei, sei der Beklagte zur Zahlung des nunmehr offenen Saldos verpflichtet.
Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, bei der vom Beklagten am 25. 6. 1993 unterfertigten Erklärung handle es sich um eine echte dreipersonale Garantie. Inhaltliches Erfordernis einer solchen seien die Bestimmtheit des Begünstigten, des Garanten, des Dritten und des Erfolges, für dessen Ausbleiben gehaftet werde. Da bei der Bürgschaft eine ziffernmäßige Festsetzung oder Begrenzung der Verpflichtung des Bürgen nicht erforderlich sei und es genüge, daß die Höhe der verbürgten Schuld bestimmbar sei, müsse bei der Garantie die Bestimmbarkeit des Erfolges, für dessen Ausbleiben gehaftet werde, ausreichen. Da auch die Verbürgung für zukünftige Schulden, wie etwa aus einem zu gewährenden Kredit oder aus Kontokorrentverhältnissen möglich sei, sei auch die Übernahme einer Garantie für derartige Verbindlichkeiten möglich. Eine vertraglich unbegrenzte Haftung habe der Beklagte ohnehin nicht übernommen, weil den Parteien bei Abgabe der Garantieerklärung bekannt gewesen sei, daß das Konto damals um rund S 445.000 überzogen gewesen sei. Auch ohne ausdrückliche Anführung eines Höchstbetrages sei die Haftung des Beklagten mit diesem Betrag begrenzt. Die Übernahme einer Garantie sei auch auf unbestimmte Dauer möglich, wobei ein Kündigungsrecht nach angemessener Dauer anzunehmen sei. Die Garantieverpflichtung des Beklagten sei somit hinreichend konkretisiert und auch nicht sittenwidrig.
Zur Höhe des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruches führte das Berufungsgericht aus, bei einem Kontokorrentkredit bedeute die Übernahme einer Garantieerklärung regelmäßig die Garantie der Zahlung des Kontokorrentsaldos. Die Haftung des Garanten vermindere sich nicht dadurch, daß der ausgenützte Kredit unter die Kreditspitze sinke und später wieder ansteige. Teilzahlungen des Garanten während laufender Kontokorrentperiode seien bei Begrenzung der Garantie auf einen Höchstbetrag auf den Haftungshöchstbetrag anzurechnen. Der Beklagte habe eine Garantie für höchstens S 445.000 übernommen und bisher S 226.000 bezahlt. Der zum 5. 9. 1997 noch offene Saldo von S 83.380,85 sei daher noch von der Garantieerklärung umfaßt, da eine Vereinbarung dahin, daß Kontobewegungen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Auswirkungen mehr auf die Leistungspflicht des Garanten haben sollten, nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden sei. Das Verhalten der Parteien könne nur so verstanden werden, daß die Garantie für die Zahlung des jeweils offenen Kontokorrentsaldos in den Grenzen des Höchstbetrags weiter aufrecht bleiben sollte. Der Beklagte habe außerdem auch die Garantie für den Fall der ein- oder mehrmaligen Verlängerung der Laufzeit des Kredites übernommen und sich von vornherein mit einer derartigen Prolongation für einverstanden erklärt. Er könne sich daher nicht darauf berufen, nur für den noch nicht abgedeckten Saldo zum 30. 9. 1993 zu haften.
Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 24. 3. 1999 den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, daß diese doch für zulässig erklärt wurde. Es führte dazu aus, es fehle Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu einem vergleichbaren Fall (Ausmaß der Haftung des Garanten bei Kündigung der Kontokorrentverbindung zum Kreditnehmer durch die Bank und anschließender "Aktivierung" desselben Kontos, wobei der Garant nunmehr Geschäftsführer des Kreditnehmers [Kontoinhabers] sei).
Gegen den S 30.272,27 sA übersteigenden Zuspruch richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Klage lediglich mit diesem Betrag stattgegeben und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtmittel des Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, mit Inanspruchnahme der Garantie sei der Anspruch des Garantieinhabers auf Zahlung durch den Garanten konsumiert und die Garantiesumme grundsätzlich fixiert. Es sei unzulässig, diesen Saldo durch weitere Auszahlungen an den Kontoinhaber zu Lasten des Garantiegebers zu erhöhen. Wenn eine Kontoverbindung gekündigt sei, sei das Geldinstitut lediglich berechtigt, den Rahmen zu reduzieren, nicht aber durch Auszahlungen an den Kontoinhaber zu erhöhen. Mit der Fälligstellung des Kontokorrentkredites wandle sich dieser in einen nicht mehr ausnutzbaren, sondern nur mehr abzustattenden Kredit um. Lasse das Geldinstitut trotzdem eine kontokorrentmäßige Ausnutzung des fälliggestellten Kredites zu, dann könne dies nicht zu Lasten des Garanten gehen. Von einer stillschweigenden Aufrechterhaltung der Garantie könne nicht ausgegangen werden, da Schriftlichkeit verlangt werde. Das Berufungsgericht hätte daher der klagenden Partei nur jenen Betrag zusprechen dürfen, der dem im Schreiben des Beklagten vom 16. 12. 1993 festgehaltenen Betrag von S 375.046,10 abzüglich der von ihm und dem Kontoinhaber geleisteten Zahlungen zuzüglich einer 4 %igen Verzinsung stufenweise gerechnet entspreche, das sei ein Betrag von S 30.272,27.
Hiezu wurde erwogen:
Daß es sich bei der vom Beklagten am 25. 6. 1993 schriftlich abgegebenen Erklärung um eine Garantie handelt, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es wird auch nicht mehr geltend gemacht, daß diese nicht ausreichend bestimmt oder sittenwidrig sei. Die Auslegung der vom Beklagten abgegebenen Garantieerklärung hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Daß eine "Aktivierung" des ursprünglichen Kreditkontos von der Garantieerklärung des Beklagten nicht erfaßt sei, ergibt sich nicht eindeutig aus seiner Erklärung, hat er doch die Garantie für sämtliche bestehende oder künftig entstehende Kreditforderungen übernommen.
Das Rechtsmittel des Beklagten war sohin zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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