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6Ob34/99i•OGH 6Ob34/99i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Erwin P*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, im Sicherungsverfahren wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1998, GZ 16 R 169/98k-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. August 1998, GZ 4 Cg 192/98f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger ist Funktionär einer im Landtag vertretenen politischen Partei und war Mitglied der niederösterreichischen Landesregierung. Der Beklagte ist Obmann einer anderen im Landtag vertretenen politischen Partei und Landeshauptmann.
Am 27. 5. 1998 erschien in einer Tageszeitung ein Bericht, in dem verschiedene Aussagen des Beklagten aus einem Interview teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegeben wurden. Der Text des Artikels mit dem Titel: "P*****: Auf Dauer ist auch ein Blauer in der Landesregierung zuviel" lautete auszugsweise:
"Landeshauptmann Erwin P***** verschärft seine Kritik an der niederösterreichischen FPÖ. "Bisher war mein Motto: Ein Blauer in der Landesregierung reicht. Jetzt sage ich: Auf Dauer ist auch einer zuviel".
Wien (a. u.). "Rs kann es überall geben, in jeder Partei und jedem Unternehmen", räumt Landeshauptmann Erwin P (VP) im Gespräch mit der "Presse" ein. "Das Erschreckende ist aber das Geflecht, in das R***** verwoben ist. Bei solchen Machenschaften können nicht nur ein oder zwei Menschen davon wissen. Da sind Klub, Partei und Wohnbaugenossenschaft mitgezogen worden". Seriöse Parteien hätten, attackiert P*****, zum Unterschied von der FPÖ mehr Kontrollmechanismen.
Niederösterreichs VP-Chef sieht auch die Paktfähigkeit der FPÖ als "äußerst fragwürdig" an. "Am ehesten war noch G***** paktfähig. Ihm hätte ich das alles noch am wenigsten zugetraut". Für viele in der FPÖ müsse sich nun die Frage stellen, ob sie sich in diesem Dunstkreis nicht mitschuldig machten. "Ich nehme an, S***** und M***** haben vor der Wahl noch alles vertuscht".
Wäre S***** ein "Mann mit Charakter", hätte er angesichts des schlechten Wahlergebnisses im Landtag - nur 12 von 56 Stimmen wollten ihn als Landesrat - seine Wahl abgelehnt. In der niederösterreichischen Politik hätten die Freiheitlichen in all den Jahren der Regierungsbeteiligung nie das gemeinsame Ganze im Auge gehabt, sondern "nur Egoistisches und Populistisches".
Bundesweit sei "die Glaubwürdigkeit des Jörg H***** ein deutliches Stück ärmer geworden". Der von H***** verlangte Vertrag jedes FP-Politikers mit seiner eigenen Partei sei ein Versuch, den Menschen Sand in die Augen zu streuen. "Denn er schließt den wichtigsten Vertrag aus, nämlich den mit dem eigenen Gewissen".
Seine Aussage, daß ein Blauer zuviel wäre, will P***** aber nicht in Zusammenhang mit den Überlegungen über eine Änderung der Landesverfassung sehen. "Die Frage der eventuellen Abschaffung des Proporzes in der Landesregierung werden wir vollkommen unabhängig von der F diskutieren. Eine Verfassungsdiskussion soll keine tagespolitischen Ursachen haben...".
Der Kläger begehrte mit seiner am 14. 7. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen gleichlautenden Sicherungsantrag (hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs) das Gebot, die Verbreitung der Behauptung, er habe in der Affäre R***** alles vertuscht, oder sinngleiche Behauptungen zu unterlassen. Die falsche Behauptung, der Kläger habe vor Wahlen mögliche Betrugs- und Untreuehandlungen Peter R*****s vertuscht, sei rufschädigend und ehrenbeleidigend. Dem Kläger werde vorgeworfen, in Malversationen des flüchtigen Parteikollegen involviert gewesen zu sein und im Wissen um schwere Straftaten das Auffliegen des Skandals verhindert zu haben. Die Verdächtigungen seien unwahr. Der Beklagte könne sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil er keinen Sachverhalt nenne, auf den sich seine Vermutung einer Vertuschung stützen könnte. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der wirtschaftliche Ruf des Klägers als politischer Mandatar beeinträchtigt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und des Sicherungsbegehrens und äußerte sich zu diesem im wesentlichen dahin, daß der im Artikel der Tageszeitung den Lesern bekanntgegebene wahre Sachverhalt die bekämpfte Äußerung zulässig mache. Der Beklagte habe nur auf die Fehlleistungen in der Partei des Klägers hinweisen wollen und sich mit der politischen Paktfähigkeit dieser Partei auseinandergesetzt. Aus dem Sachverhalt sei der zwanglos nachvollziehbare Schluß gezogen worden, daß der Beklagte annehme, der Kläger habe vor der Wahl noch alles vertuscht. Politiker müßten sich nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EGMR schärfere Kritik gefallen lassen. Die Spitze der Partei des Klägers und insbesondere dieser selbst hätten von den Machenschaften Peter Rs konkret Bescheid gewußt. In einer Landesparteivorstandssitzung vom 13. 11. 1997 sei in Anwesenheit des Klägers darüber gesprochen worden. Am 15. 12. 1997 habe ein Gespräch unter Parteikollegen des Klägers stattgefunden. Dabei sei der Landesparteisekretär M von einem Bankangestellten über den Verdacht strafbarer Handlungen des damaligen Abgeordneten zum Nationalrat Peter R***** informiert worden. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Kläger als höchster politischer Präsentant seiner Partei in Niederösterreich von diesem Gespräch Kenntnis erlangt und über den wahren Sachverhalt Bescheid gewußt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte nur den Inhalt des schon wiedergegebenen Zeitungsartikels fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die bekämpfte Äußerung nicht gegen § 1330 ABGB verstoße. Der Beklagte habe nur seine persönliche Meinung wiedergegeben. Nach dem "Artikelkontext" ergebe sich eine Argumentationskette mit einer eigenen Schlußfolgerung des Beklagten. Für den Durchschnittsleser der Zeitung sei eindeutig zu verstehen gewesen, daß der Beklagte nur seine persönliche Meinung kundgetan habe. Unter Politikern dürfe eine Kritik auch provozieren und schockieren. Auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung sei nicht näher einzugehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Auch in Vermutungsform geäußerte unrichtige Behauptungen könnten das Tatbild des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 Abs 2 EMRK) könne eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde, nicht rechtfertigen. Aus der Verwendung des Wortes "vertuschen" ergebe sich eindeutig, daß der Kläger im Zusammenhang mit den Geschehnissen um Peter R***** etwas verbergen habe wollen. Die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung enthalte einen Tatsachenkern, der ruf- und kreditschädigend sein könne und eine Ehrenbeleidigung darstelle. Der Beklagte könne sich nur durch den Beweis der Richtigkeit seiner geäußerten Annahme von der Haftung nach § 1330 ABGB befreien. Daß der Kläger tatsächlich Kenntnis von der Malversation Peter Rs gehabt habe, sei jedoch nicht bescheinigt. Im Bescheinigungsverfahren seien einander die eidesstättige Erklärung des Klägers einerseits und die eidesstättigen Erklärungen von Margit R und Siegfried G***** andererseits gegenübergestanden. Weder das Vorbringen des Beklagten in seiner Äußerung zur einstweiligen Verfügung noch die hiezu von ihm vorgelegten Beilagen seien geeignet, dem Rekursgericht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der "Vermutung" glaubhaft zu machen.
Da der Beklagte die Richtigkeit seiner Vermutung nicht glaubhaft gemacht habe und auch in der politischen Auseinandersetzung eine Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit von Äußerungen bestehe, sei die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen gewesen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung in der Rechtssache des im genannten Zeitungsartikel ebenfalls mit dem Vertuschungsvorwurf konfrontierten und namentlich genannten Franz M***** gegen den auch hier Beklagten (6 Ob 25/99s) ausgeführt:
In den Äußerungen des Beklagten zur Rolle des Klägers in der allgemein bekannten causa R*****, eines derzeit im Ausland inhaftierten, strafbarer Handlungen in Österreich verdächtigten Parteikollegen des Klägers, werde der Vorwurf der Vertuschung erhoben. Daß der Vorwurf in Vermutungsform geäußert worden sei, vermöge an der grundsätzlichen Haftung des Täters nichts zu ändern. Diese sei zu bejahen, weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen verhindert werden dürfe.
Der Vorwurf der Vertuschung enthalte hier nach dem maßgeblichen Zusammenhang der Äußerung den Tatsachenkern, der Kläger habe von Malversationen R*****s Kenntnis gehabt und Handlungen gesetzt, daß der Sachverhalt in der Öffentlichkeit nicht bekannt werde. Die Ansicht, es liege ein im Rahmen der Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung zulässiges Werturteil vor, widerspreche der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß auf der Basis unrichtiger (bzw nicht bewiesener) Tatsachenbehauptungen die in die Ehre eines anderen eingreifenden Werturteile nicht mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden könnten. Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner könnten unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürften aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik.
Der Vorwurf der Vertuschung strafrechtlich relevanter Verfehlungen eines Parteikollegen sei nicht nur rufschädigend, sondern auch beleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliege daher dem Beklagten.
Diesen Erwägungen, auf die infolge des gleich gelagerten Sachverhaltes verwiesen werden kann, ist im vorliegenden Fall noch hinzuzufügen:
Die entsprechende Bescheinigung der Wahrheit der Behauptung ist dem Kläger nach den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht gelungen, weil aus den zur Bescheinigung angebotenen Urkunden nicht hervorgehe, der Kläger habe von den Machenschaften Peter R*****s Kenntnis gehabt und diese der Öffentlichkeit verheimlicht. Diese als Negativfeststellung zu wertenden Ausführungen sind vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar.
Eine Aktenwidrigkeit ist dem Rekursgericht bei der auszugsweisen Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Urkunden nicht unterlaufen.
Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, sich auch mit der Frage der Bescheinigung des Wahrheitsgehaltes des Tatsachenkerns des Vertuschungsvorwurfes zu befassen, entspricht durchaus den Grundsätzen der in MR 1992, 235 veröffentlichten Entscheidung des EGMR, deren Sachverhaltsgrundlage jedoch mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist, sodaß das dortige Entscheidungsergebnis für diesen Rechtsstreit nicht ausschlaggebend sein kann.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich des Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 EO.
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