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13Os52/99•OGH 13Os52/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alija O***** und eine weitere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Dezember 1998, GZ 12 Vr 1731/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Angeklagte Alija O***** und die Angeklagte Nerka O***** wurden der (erg.: Finanz)Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 1) sowie nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 2) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II und III) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter im Zeitraum Anfang 1997 bis 19. Juni 1998 in zahlreichen Angriffen vorsätzlich
I) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),
1. Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich insgesamt 14.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten gekauft,
2. den Täter eines Schmuggels nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher der Schmuggel begangen wurde, zu verheimlichen und zu verhandeln, indem sie vom gesondert verfolgten Anton K***** insgesamt 1,386.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten übernahmen, in ihrer Wohnung lagerten und hievon den Verkauf von 140.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten den Verkauf an weitere, bislang unbekannt gebliebene Abnehmer vermittelten,
II) durch die zu Punkt I 1. genannten Handlungen Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft und
III) durch die zu Punkt I 2. genannten Handlungen den Täter eines vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher der vorsätzliche Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, zu verheimlichen und zu verhandeln.
Dagegen richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Sowohl die Mängel- als auch die Tatsachenrüge bekämpfen die Feststellung, der gesondert verfolgte Anton K***** hätte 7.000 Stangen (= 1,4 Millionen Stück) Zigaretten in die Wohnung der Angeklagten gebracht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Aktenwidrigkeit, weil das Erstgericht (auch) auf das volle Geständnis der Angeklagten Nerka O***** verwiesen hätte, obwohl diese zwar eine Bekanntschaft mit dem Vortäter (= Schmuggler) Anton K***** seit ca eineinhalb Jahren, jedoch ein regelmäßiges Einlagern von je ca 35 Stangen Zigaretten nur (= erst seit ca) vier bis fünf Monate regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich zugestanden hätte; dies entspreche einer Menge von bloß
1. 204 (und nicht 7.000) Stangen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt indes nicht vor.
Das Erstgericht hat nämlich die Verantwortung der Angeklagten aus den Akten gar nicht und daher auch jene der Nerka O***** nicht unrichtig wiedergegeben. Auch wurde nicht festgestellt, Nerka O***** hätte (schon von Anfang an) die Einlagerung von 7.000 Stangen Zigaretten zugestanden, sondern unmißverständlich in Betrachtung aller Beweismittel in ihrem Zusammenhalt die bekämpfte Konstatierung begründet. Diese findet in dem von Nerka O***** stets zugegebenen Beginn (1 1/2 Jahre vor Tataufdeckung) der Zigaretteneinlagerungen (S 19 und 75) im Zusammenhalt mit der gesamten Verantwortung des Alija O***** (S 11), nach welcher sich sogar eine noch weit höhere Anzahl (als 7.000) an Stangen errechnen ließe, volle Deckung. Diesem von Anfang an vollen und später uneingeschränkt aufrecht erhaltenen Geständnis ihres Ehegatten (S 162) ist Nerka O***** in der Hauptverhandlung zuletzt auch ausdrücklich und ohne die im Rechtsmittel erwähnten Abstriche beigetreten (S 163). Damit kann auch die Tatsachenrüge (Z 5a) keine, geschweige denn erhebliche, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Einlagerung von 7.000 Stangen (entgegen dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot) geschmuggelten Zigaretten erwecken. Ist doch das zuletzt übreinstimmende Geständnis der Angeklagten auch vom Bericht des Hauptzollamts Graz gedeckt (S 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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