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13Os51/99•OGH 13Os51/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paulus K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 14 Vr 1032/98-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Paulus K***** des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. Juni 1997 in Schwadorf als Gendarmeriebeamter des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Kommandant des Gendarmeriepostens Schwadorf, Bezirk Wien-Umgebung, sohin als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten - "nämlich Joachim H***** an seinem konkreten Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens auf Grundlage objektiver, tatsächlich bestehender Beweismittel" - zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er in seiner Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung GZ P 342,343/47/Ki des Gendarmeriepostens Schwadorf wahrheitswidrig ausführte, die dem Angezeigten angelastete Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit am 25. Mai 1997 gegen 22.15 Uhr als Lenker des PKWs, amtliches Kennzeichen W-35870B auf der B 10 im Ortsgebiet von Schwadorf, Bezirk Wien-Umgebung, um 33 km/h sei durch Messung mit einem geeichten Meßgerät (Lasergerät) dienstlich festgestellt worden.
Dagegen richtet sich die auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.
Die gesetzmäßige Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und dem Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
Sie behauptet (der Sache nach Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht indes die sowohl zur Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs als auch zum (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 7 und 13).
Der den Schädigungsvorsatz in Abrede stellende Einwand, auf Grund seiner Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Angeklagte berechtigt Anzeige gegen Joachim H***** erstattet und auch dessen Bestrafung erwartet, ignoriert die gegenteiligen Feststellungen. Nach diesen hat nämlich der Angeklagte die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h und deren Ermittlung mit einem geeichten Lasermeßgerät gerade deshalb erfunden, weil er konkret befürchtete, daß eine wahrheitsgemäß formulierte Anzeige (bloße Schätzung einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h) zu keiner Bestrafung des Angezeigten führen würde (US 7, 12).
Schließlich leitet die Rüge, soweit sie allfälligen bloßen Deliktsversuch releviert, dies nicht aus dem Gesetz ab, sondern mißachtet die Feststellung der diese Amtstätigkeit des Angeklagten abschließende (zur Herbeiführung des beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolges notwendige) tatsächliche Anzeigeeinbringung (samt nachfolgender den Anzeigeninhalt bestätigender Auskunft). Die eine Subsumierung (insoweit ebenfalls Z 10) unter § 311 StGB anstrebenden Ausführungen übergehen einmal mehr die tatrichterlichen Konstatierungen insbesondere zum Schädigungsvorsatz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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