The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Ns7/99 (14Ns9/99)•OGH 14Ns7/99 (14Ns9/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Gernot L***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Korneuburg und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß § 15 StPO aufzufassen ist, werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Der Angeklagte Gernot L***** hat die Ablehnung des mit einem Ablehnungsantrag befaßten Oberlandesgerichtes Wien einschließlich seines Präsidenten erklärt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 E 4 zu § 72).
Die vom Einschreiter aufgestellte unsubstantiiert und generalisierend erhobene Behauptung der "Begünstigung" und des "Amtsmißbrauchs" wird diesen Ablehnungskriterien nicht gerecht.
Über die Ablehnung der Richter des Erstgerichtes (einschließlich dessen Präsidenten) und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß § 15 StPO aufzufassen ist, wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.