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11Os28/99•OGH 11Os28/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Herbert F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1998, GZ 12d Vr 3140/97-122, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Privatbeteiligtenvertreters Josef Bichler als Vertreter des Finanzamtes, des Angeklagten Ing. Herbert F***** und seines Verteidigers Dr. Neurauter zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlaß wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und der Angeklagte nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Millionen Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres sowie gemäß § 15 Abs 2 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Herbert F***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien fortgesetzt unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG (zu ergänzen: 1972) entsprechenden Voranmeldungen durch Vortäuschung von Scheingeschäften mit EDV-Programmen und Geltendmachung fingierter Vorsteuerabzüge mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für nachgenannte Zeiträume eine für gewiß gehaltene Verkürzung (Gutschrift) von Umsatzsteuer hinsichtlich der Faktengruppe lit a und b bewirkt, hinsichtlich der Faktengruppe c zu bewirken bestimmt, und zwar (zusammengefaßt)
a) als Einzelunternehmer für die Jahre 1984 und 1985 um S 4,236.595,
b) als de iure Geschäftsführer der Firmen T***** IGmbH, Dl GmbH und TS Werbeagentur GmbH, hinsichtlich der
T***** I***** GmbH für Jänner 1984 bis Juni 1985 um S 11,278.245,
D***** GmbH für Jänner 1984 bis Juni 1985 um S 14,657.425 und
T***** S***** GmbH für 1984 um S 496.800 sowie
c) als Vorsitzender des Aufsichtsrates und de facto Geschäftsführer der PGmbH den gesondert verfolgten Geschäftsführer des Tochterunternehmens T Verlag und OrganistionsmittelshandelsGmbH Horst P***** für Jänner 1984 bis Juni 1985 um S 10,673.854,
insgesamt daher um S 41,342.920.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Keinen Verfahrensmangel (Z 4) begründet die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1998 gestellten Anträge, mit welchen die den inkriminierten Umsatzsteueranmeldungen zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge und die daran beteiligten Unternehmen als tatsächlich existent nachgewiesen werden sollten (S 388/XXVI):
So erachtete das Schöffengericht die Vernehmung des (angeblichen) Geschäftspartners Jörn B. G***** zutreffend als praktisch undurchführbar, konnte dieser Zeuge doch, wiewohl sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auf ihn berufen hat, weder stellig gemacht werden noch ergaben sich zureichende Anhaltspunkte für einen die Ladung ermöglichenden Wohnsitz. Der Hinweis auf einen im Magazin Trend am 19. August 1991 erschienen, von einem "Jörn B. G*****, Bayshore/Long Island, State of New York" gefertigten Leserbrief (Blg 1 zu ON 121) genügt weder für einen Existenz- noch für einen Identitätsnachweis, zumal aus einem im Akt erliegenden, angeblich mit Jörn B. G***** abgeschlossenen Werkvertrag dessen Aufenthalt mit Santa Monica, Los Angeles angegeben wird (S 251/XXVI).
Auch durch die Ablehnung der Vernehmung des "Detektivs" Peter L***** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Abgabenverfahren zur Stützung seines Vorbringens auf Erhebungsberichte der Detektei Peter L***** Co berufen, ohne diese Berichte je vorzulegen oder konkret nachvollziehbare Angaben hiezu zu machen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang der Vermerk eines Betriebsprüfers, wonach der Sitz dieser Detektei mit der (damaligen) Anschrift des Beschwerdeführers ident und eine von letzterem beherrschte Gesellschaft Kommanditist dieser Detektei ist (Stellungnahme vom 2. April 1987 im AV-Bogen über die Betriebsprüfung, ON 63). Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen ein der Erkenntnisgewinnung dienliches Ergebnis bringen könnte.
Zu Recht hatte schließlich das Schöffengericht den Antrag auf Beischaffung jener Akten des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen, die Beschwerden des Angeklagten gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion zum Gegenstand haben: daß daraus ein von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung abweichendes Vorbringen enthalten wäre, wird gar nicht behauptet.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich insgesamt im Vorwurf der verabsäumten Auseinandersetzung mit "den gesamten Ergebnissen des Beweisverfahrens" erschöpft, ohne aufzuzeigen, welche konkreten, nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutsamen Beweisergebnisse nicht berücksichtigt worden wären, bleibt insoweit unsubstantiiert und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die unter prozeßordnungswidriger Negierung gegenteiliger Urteilsannahmen jedes deliktische Verhalten in Abrede stellt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem Urteil ein vom Angeklagten nicht gerügter, demzufolge von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot anhaftet:
Das Erstgericht hat nämlich bei der Strafbemessung "den außerordentlich hohen Schädigungsbetrag" ausdrücklich als erschwerend gewertet (US 22); da die Höhe des Verkürzungsbetrages jedoch die Obergrenze der wegen einer Abgabenhinterziehung verwirkten Strafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) und demnach die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, darf sie - auch dann, wenn die Grenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG erheblich überschritten wird - nicht zusätzlich als erschwerend gewertet werden.
Der aufgezeigte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bewirkt die Nichtigkeit des Strafausspruches (Z 11) und dessen Aufhebung.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wurde die fortgesetzte Tatbegehung während eines relativ langen Deliktszeitraums und das im Verhalten des Angeklagten zu Tage tretende hohe Maß an krimineller Energie als erschwerend, als mildernd hingegen das tadelsfreie Vorleben und der Umstand gewertet, daß das Tatgeschehen bereits geraume Zeit zurückliegt. Angesichts der bis zum Doppelten des strafbestimmenden Wertbetrages von S 41,342.920 möglichen Höchststrafe entspricht die mit 30 Mio S bestimmte Geldstrafe, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine einjährige Ersatzfreiheitsstrafe zu treten hat, der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 15 Abs 2 FinStrG ist im Hinblick auf die vom Angeklagten gezeigte Skrupellosigkeit und sein enorm steuerschädigendes Verhalten aus generalpräventiver Sicht zwingend erforderlich und der Höhe nach angemessen. Gründe der Generalprävention sind es auch, die der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht entgegenstehen.
Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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