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12Os51/99•OGH 12Os51/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1998, GZ 7 a Vr 9256/97-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen I. (Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) und II. (Vergehen des schweren Betruges), in der abschließenden Tatbeurteilung nach § 147 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Helmut A***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I.), des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II.) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I. in der Zeit von August 1995 bis August 1997 die ihm in seiner Eigenschaft als Buchhalter der Firma F***** Co KG eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der genannten Firma einen Vermögensnachteil in der Höhe von 1,724.465,41 S zugefügt, daß er Sammelüberweisungsaufträge, die er nach Unterfertigung durch die Geschäftsführerin Rosemarie N***** abgeändert oder ergänzt hatte, bei der ***** Spar-Casse einreichte und dadurch Überweisungen ihm nicht zustehender Geldbeträge auf seine oder Konten der von ihm namhaft gemachten Personen bewirkte;
II. in der Zeit von Juni 1994 bis Juli 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, daß er fingierte Rechnungen in der Gesamthöhe von 90.484,60
S dem Kassenleiter der Firma F***** Co KG Peter R***** vorlegte, diesen durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung dieses Betrages, sohin zu Handlungen verleitet, die das genannte Unternehmen am Vermögen schädigten;
III. in der Zeit von März 1996 bis Jänner 1997 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Barschecks im Gesamtwert von 230.937,09 S, die ihm von Kunden der Firma F***** Co KG zur Bezahlung von Rechnungen übergeben wurden, sich durch Einlösung der Schecks und Verwendung des Realisates für eigene Zwecke mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1998 gestellten Beweisantrages auf "Beischaffung der Überstundenlisten, die sich in den persönlichen Akten (zu ergänzen: des Angeklagten) befinden müssen, für den Zeitpunkt 1993 bis August 1997 zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Überstunden in einer Anzahl getätigt hat, die durch die von ihm angeführte Drittelregelung abgegolten worden sind", wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 21. April 1998 - im Gegensatz zu seiner Einlassung vor der Wirtschaftspolizei (67 ff/I) - erstmalig die Behauptung aufstellte, er habe durch die ihm vorgeworfenen Malversationen - im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - lediglich bewirkt, daß ihm das Entgelt für geleistete Überstunden in der Höhe von "ungefähr 700.000 S" (423/I) "schwarz" ausbezahlt wurde (422/I), wobei seiner Arbeitgeberfirma jeweils zwei Drittel der Schwarzgeldbeträge zugeflossen seien, beauftragte das Erstgericht am 22. Juli 1998 den beigezogenen Buchsachverständigen mit der Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Verantwortung und Beiziehung des Angeklagten (ON 35). Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen, legte der Angeklagte die erforderlichen Unterlagen nicht vor und vermied jede zielführende persönliche Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen (ON 36, 37, 40). Abgesehen davon, daß die Verfügbarkeit der angeblich existenten Listen im bezeichneten Antrag ("... die sich ... befinden müssen, ...") und damit die Erreichbarkeit des Beweismittels in Frage gestellt wurde, sind - noch dazu ohne Änderung der Sachlage oder ergänzende Begründung - angebotene Entlastungsbeweise, deren Erhebung bereits einmal erfolglos versucht wurde, zufolge der nach § 248 Abs 1 StPO auch für die Hauptverhandlung geltenden Bestimmung des § 199 Abs 2 letzter Satz StPO nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht (wie hier) offenbar ist, daß sie ersichtlich nur der Verfahrensverzögerung dienen sollten.
Im gegebenen Kontext ist ferner darauf zu verweisen, daß die hier in Rede stehende, mit einander widersprechenden Modalitäten (US 16 ff) dargelegte Verantwortungsvariante des Beschwerdeführers sowohl durch die Aussagen der Zeugen Rosemarie und Ulrich N***** als auch durch die gutächtlichen Annahmen des Buchsachverständigen (US 19 ff) von den Tatrichtern als widerlegt erachtet wurde und der Schöffensenat daher fallbezogen mit Grund annehmen konnte, daß diese Verfahrensergebnisse durch den reduzierten inneren Wert der angebotenen (selbst verfaßten) Beweismittel nicht erschüttert werden könnten (Mayerhofer StPO4 § 181 Z 4 EGr 103).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - zusammengefaßt wiedergegeben - mit den Einwänden, daß der Firmenleitung die hier aktuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers (früher) hätten auffallen müssen, weshalb von deren Zustimmung auszugehen sei, sowie daß die Verantwortung des Angeklagten lebensnah und nachvollziehbar sei, in einer unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den anklagedifformen Schuldspruch wegen Verbrechens der Untreue (I.) richtet (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 10), kommt ihr hingegen Berechtigung zu. Denn die Urteilsfeststellung zur Befugnis, über Firmenvermögen zu verfügen, widerspricht den gleichzeitig getroffenen Annahmen, daß alle in Rede stehenden Überweisungen (zu ihrer Wirksamkeit) der Unterschrift der Geschäftsführerin Rosemarie N***** (oder im Falle ihrer Verhinderung des Prokuristen Ulrich N*****) bedurften (US 3, 21) und daß der Angeklagte mit bloß manipulativer Abwicklung der Überweisungen befaßt war (US 7, 20 ff). Damit ist aber - im Einklang mit den Angaben der Zeugin Rosemarie N***** (45/II) - nachhaltig indiziert, daß der Angeklagte über Firmenvermögen nicht disponieren durfte, sondern - im Sinn der Beschwerdeargumentation - die Sammelüberweisungen für den Verfügungsberechtigten bloß vorbereitete. Unberücksichtigt blieb allerdings, daß der Beschwerdeführer im Falle der Manipulation der Belege vor Unterfertigung durch seine Vorgesetzten diese, im Fall der Verfälschung der Sammellisten nach deren Unterschrift die damit befaßten Bankangestellten über den Überweisungsinhalt täuschte.
Da das Schöffengericht solcherart indizierte Feststellungen zum in Betracht kommenden Tatbestand gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (ohne jede Begründung für das Abgehen vom diesbezüglichen Anklagevorwurf - ON
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