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10ObS57/99a•OGH 10ObS57/99a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud S*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1998, GZ 7 Rs 315/98i-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Mai 1998, GZ 12 Cgs 136/95t-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der von der Revisionswerberin in der Berufung geltend gemachte angebliche Verfahrensmangel, daß kein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Neuropsychologie eingeholt wurde, wurde vom Berufungsgericht verneint. Dieses wies in einer ausführlichen Begründung darauf hin, daß das Privatgutachten des klinischen Psychologen Dr. W***** nicht geeignet sei, die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten gerichtlichen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74), gehört die Lösung der Frage, ob noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung, die mit Revision allerdings nicht mehr bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12).
Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsrüge nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, hat aber inkonsequenterweise dennoch ausgeführt, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes richtig sei (§ 500a ZPO).
Die vom Berufungsgericht übernommene rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist richtig (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Die Klägerin kann in dem bisher ausgeübten Beruf der Chefsekretärin weiterhin tätig sein. Da dabei das Kalkül ständiger besonderer Zeitdruck nicht erreicht wird - nur dieser ist der Klägerin nicht zumutbar - ist es unerheblich, wenn dabei phasenhafter Zeitdruck auftreten sollte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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