OGH 2Ob116/99v

2Ob116/99vSupreme CourtApr 29, 1999

Full text

OGH 2Ob116/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Anneliese L*****, vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wegen Feststellung und Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 230.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 2 R 246/98d-22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Juni 1998, GZ 4 Cg 236/96k-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte 1. die Feststellung, sie sei aufgrund des rechtskräftigen baubehördlichen Bescheides vom 17. 5. 1973 außerbücherliche Eigentümerin bestimmter Trenngrundstücke und 2. die Verurteilung der Beklagten, in die grundbücherliche lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin an diesen Liegenschaftsteilen einzuwilligen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Rechtsfall (zivilrechtliche Vereinbarung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, die hinsichtlich einer baubehördlichen Auflage Rechtswirkungen entfalte) vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Klägerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, welche Beurteilung keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Auf die Frage des Verhältnisses einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Gemeinde zu einer baubehördlichen Auflage muß nicht eingegangen werden, weil die im Baubewilligungsbescheid vom 17. 5. 1973 enthaltene, auf (den damals noch geltenden) § 6 oö Bauordnungsnovelle 1946 gestützte Auflage schon mangels Bestimmtheit keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Grundabtretung begründen konnte. Darin wird auf einen bestimmten Plan oder eine bestimmte Trennlinie nicht Bezug genommen; vielmehr soll die Vorlage eines Lageplanes, "aus dem die genaue Grenze des neuen öffentlichen Gutes ersichtlich ist", erst in Zukunft erfolgen. Dem Bescheid selbst ist somit nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Fläche abgetreten werden soll. Soweit die Rechtsmittelwerberin nun behauptet, bei Vorschreibung der Abtretung sei auf einen bereits vorliegenden Plan verwiesen worden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Was die Vorbesprechung vom 7. 2. 1973 anlangt, so hat die Auslegung der dabei abgegebenen Erklärungen unter privatrechtlichen Gesichtspunkten keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der besprochenen Vorgangsweise nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin ihrerseits bereit sei, einen Straßenteil in den Privatbesitz der Beklagten zu übertragen, weshalb diese die von ihr verlangte Abtretung nur Zug-um-Zug vornehmen müsse, enthält jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte. Die von der Rechtsmittelwerberin herangezogene Bestimmung des § 42 AVG kann nur für das Verwaltungsverfahren Bedeutung haben.

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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