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Bsw25642/94•AUSL EGMR Bsw25642/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aquilina gegen Malta, Urteil vom 29.04.1999, Bsw. 25642/94.
Art. 5 Abs. 3 EMRK - Hafkontrollbefugnis maltesischer Gerichte und Art. 5 Abs. 3 EMRK.
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: MTL 3.000,- für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen)
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde unter dem Verdacht, ein Sexualdelikt begangen zu haben, festgenommen. Innerhalb von 48 Stunden wurde er einem Gericht (Court of Magistrates) vorgeführt. Dort beantragte er seine vorläufige Freilassung gegen Kaution. Sein Antrag wurde dem Generalstaatsanwalt (Attorney General) übermittelt, der diesen ablehnte. Daraufhin wurde der Antrag von einem Untersuchungsrichter geprüft, der diesem stattgab. Der Arrest des Bf. dauerte insg. 12 Tage.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung). Wesentlicher Zweck von Art. 5 (3) EMRK ist es, die vorläufige Entlassung sicherzustellen, wenn die Fortdauer der Haft nicht mehr angemessen scheint. Jede nach Art. 5 (1) (c) EMRK festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Dieser muss hinsichtlich der Haftkontrolle weisungsungebunden sein und den Betroffenen persönlich anhören. Ebenso muss er die Umstände, die für und wider die Anordnung der U-Haft sprechen, berücksichtigen und am Maßstab gesetzlicher Kriterien entscheiden können, ob U-Haft anzuordnen oder der Festgenommene freizulassen ist. Die nach Art. 5 (3) EMRK vorzunehmende Haftkontrolle kann auch nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden. Unstrittig ist, dass die Vorführung des Bf. 'unverzüglich' (promptly) iSv. Art. 5 (3) EMRK vorgenommen wurde. Die Reg. bringt vor, dass der Richter die Freilassung des Bf. von sich aus anordnen hätte können, falls eine U-Haft für die dem Bf. zur Last gelegten Delikte nach innerstaatlichem Recht gar nicht verhängt hätte werden dürfen. Die Reg. verkennt hierbei, dass die Kontrolle nach Art. 5 (3) EMRK alle Umstände, die für oder gegen die Verhängung der U-Haft sprechen, zu umfassen hat. Sie konnte nicht nachweisen, dass das Gericht die Kompetenz hatte, eine solche Kontrolle von sich aus zu führen. Die Vorführung des Bf. vor einen Richter zwei Tage nach seiner Festnahme genügt den Anforderungen von Art. 5 (3) EMRK nicht, da der Richter nicht dessen Freilassung anordnen konnte. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: MTL 3.000,-- für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Bonello, Tulkens, Casadevall, Fischbach und Greve).
Vom GH zitierte Judikatur:
De Jong, Baljet Van den Brink/NL, Urteil v. 22.5.1984, A/77, EuGRZ
1985, 700.
Brogan ua./GB, Urteil v. 29.11.1988, A/145-B.
Assenov ua./BLG, Urteil v. 28.10.1998, NL 98/6/3.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 4.3.1998 eine Verletzung von
Art. 5 (3) EMRK festgestellt (einstimmig).
Anm.: Vgl. auch das Urteil im ähnlich gelagerten Fall T. W./M v.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.4.1999, Bsw. 25642/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 93) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_3/Aquilina.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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