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11Os61/98•OGH 11Os61/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolf Dietrich J***** und Johann L***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann L***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Dr. J***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Jänner 1998, GZ 36 Vr 1498/93-460, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, der Angeklagten Dr. Wolf Dietrich J***** und Johann L***** und der Verteidiger Dr. Lechenauer und Dr. Gorscheg, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Dr. J***** enthaltenden - Urteil wurde Johann L***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und 12 zweiter Fall StGB (Punkt B des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu B) (iVm A) in den nachangeführten Zeiten als Geschäftsführer der Firmen "A*****", "AC*****" und "F*****" im Zusammenhang mit Liegenschafts-, Wohnungs- und Kredittransaktionen den Mitangeklagten Dr. J***** durch die wiederholten Aufforderungen, ihm Geld zur Bedienung anderer Kreditverpflichtungen bzw zur Bezahlung von Professionistenforderungen zu besorgen, dazu bestimmt, die diesem beim Ankauf von Liegenschaften sowie bei Errichtung und Verkauf von Wohnungen durch die AC***** und A***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich zu mißbrauchen und dadurch nachstehenden Auftraggebern einen 500.000 S übersteigenden Schaden bei nachstehenden Bauvorhaben zuzufügen, und zwar
I Bauvorhaben der AC***** (= AC ***** GmbH):
1 Bauvorhaben H***** Allee:
a) ab 15. Oktober 1960 (richtig: 1990; vgl US 25) der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des zum Ankauf dieser Liegenschaft der A***** eingeräumten, einmal ausnützbaren Kredites in der Höhe von 9 Mio S eingegangenen Verpflichtung zur Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von 9,900.000
S an erster Stelle und zur Ausfolgung einer verbücherungsfähigen Pfandurkunde einen Schaden in der Höhe von 9 Mio S;
b) ab 3. August 1992 der Grundstückskäuferin D***** GmbH Co KG durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag der Raiffeisenkassa Sa***** eingegangenen Verpflichtung zur Eintragung des Eigentumsrechtes für diese Gesellschaft auf der Kaufliegenschaft sowie zur Lastenfreistellung der Liegenschaft und zur Anmerkung der Rangordnung zu Gunsten der Raiffeisenkasse Sa***** für die beabsichtigte Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von 23,400.000 S, ferner durch Nichterfüllung der gegenüber der D***** GmbH Co KG eingegangenen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem Eigentum einen Schaden in der Höhe von 14 Mio S;
In der Zeit von August 1990 bis April 1992 durch Nichterfüllung der gegenüber den nachangeführten Käufern von Wohnungen übernommenen persönlichen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem Eigentum und der gegenüber der Bausparkasse W***** übernommenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung zugezählter Darlehensvaluta sowie durch Nichtvornahme der vertraglich der Pbank S zugesagten Weiterleitung der eingegangenen Teilkaufpreise, den Käufern Dr. Hubert und Edda K*****, Albin und Claudia Hö***** bzw Hubert K*****, Ing. Günther M*****, Univ. Prof. Dr. Franz Ka*****, Rudolf Sk*****, Herbert Ma*****, Mag. Yvonne Fu***** und Dr. Walter Mu*****, einen Gesamtschaden von mindestens 490.000 S
a) ab 14. Mai bzw 20. Juli 1990 dem Raiffeisenverband Sal***** durch Nichterfüllung der laut seinem Treuhandauftrag hinsichtlich der Vergabe des der AC***** zur Finanzierung des Bauvorhabens eingeräumten weiteren Kredites in der Höhe von insgesamt 10 Mio S eingegangenen Verpflichtung, wonach eine lastenfreie "Abschreibung" von verkauften Wohneinheiten, auch im Range der Veräußerungsrangordnung TZ 14.142/1989 nur vorgenommen werden darf, wenn gleichzeitig die gesamten Verkaufserlöse ausschließlich auf das Konto Nr 91031328 bei dieser Bank einbezahlt werden, einen Schaden von mindestens 6,5 Mio S;
b) zwischen Juli 1990 und Februar 1992 den Wohnungskäufern Tuula W*****, Mag. Andrea R*****, Dr. Herbert Sch*****, Dr. Werner G*****, Andreas Si*****, Mag. Eva Ha*****, Doris Ga*****, Ing. Günther M***** und Rosemarie Mus*****, Alois Sk*****, Dr. Anton Ho*****, Othmar und Irmgard Hau***** sowie Hermann und Barbara Haus***** durch Nichterfüllung der ihnen gegenüber übernommenen persönlichen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem bücherlichen Eigentum der gegenüber der Bausparkasse W***** übernommenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung zugezählter Darlehensvaluta einen Schaden in der Höhe von insgesamt 13 Mio S;
a) ab 25. März 1987, 20. Juni 1987, 10. Dezember 1987 und 4. August 1988 dem Raiffeisenverband Sal***** durch Nichterfüllung der laut dessen Treuhandauftrag hinsichtlich der Vergabe der von dieser Bank auf dem Konto Nr. 91020966 der AC***** eingeräumten Gesamtkredite in der Höhe von 12 Mio S übernommenen Verpflichtung, das Eigentumsrecht für die Firma AC***** einzuverleiben, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in Höhe von 11,700.000 S und 6,500.000 S grundbücherlich durchzuführen sowie die von den Käufern geleisteten Zahlungen auf das oben zitierte Konto der AC***** zur Anweisung zu bringen, einen Schaden in der Höhe von 9,432.796 S;
a) ab 25. Jänner 1993 dem Gerhard St***** durch Nichterfüllung der laut Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem Eigentum bzw der gegenüber der Bausparkasse W***** übernommenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung des mit Valuta 20. Jänner 1993 in der Höhe von 2,5 Mio S zugezählten Kaufpreises, einen Schaden in der Höhe von 2,5 Mio S;
b) ab 25. Juni 1992 dem Raiffeisenverband Sal***** durch Nichterfüllung der laut dessen Treuhandauftrag eingegangenen Verpflichtung auf unverzügliche Weiterleitung des Kaufpreises Ste***** in der Höhe von 2,5 Mio S auf das Konto des Raiffeisenverbandes Sal***** Nr 91035006 der AC***** einen Schaden von mindesten 2,089.707,69 S;
ab 21. Februar 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut ihrem Treuhandauftrag hinsichtlich der Vergabe des auf Konto Nr 160555 der A***** eingeräumten, einmal ausnutzbaren Kredites in der Höhe von 8 Mio S eingegangenen Verpflichtung zur Eintragung eines erstrangigen Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von 9,600.000 S und zur Ausfolgung einer verbücherungsfähigen Pfandurkunde einen Schaden in der Höhe von mindestens 8 Mio S;
II Bauvorhaben der A***** (= *****):
ab 2. bzw 8. Oktober 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut ihrem Treuhandauftrag hinsichtlich der Vergabe des auf Konto Nr 160525 der A***** am 15. Oktober 1990 eingeräumten Kontokorrentkredites in der Höhe von 7 Mio S eingegangenen Verpflichtung zur Eintragung eines erstrangigen Höchstbetragspfandrechtes von 8,400.000 S einen Schaden in der Höhe von mindestens 7 Mio S;
a) ab 13. April 1992 der Salz***** durch Nichterfüllung der laut ihrem Treuhandauftrag eingegangenen Verpflichtung zur Besicherung des der Firma A***** auf Konto 0/0067340/000 eingeräumten Kontokorrentkredites die bei ihm einlangenden Kaufpreise des Bauvorhabens in der Tranche von 6,200.000 S auf dieses Konto weiterzuleiten, einen Schaden in der Höhe von zumindest 6,200.000 S;
b) durch Nichterfüllung der in den Kaufverträgen eingegangenen treuhändigen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem grundbücherlichen Eigentum
aa) ab 31. Juli 1992 dem Werner und der Irmgard Ko***** einen Schaden in der Höhe von S 2,400.000 S;
bb) ab 5. April 1993 der Barbara Pö***** einen Schaden in der Höhe von 2,350.000 S;
cc) ab 16. Juli 1992 der Rosa Maria Kö***** einen Schaden in der Höhe von 2,405.000 S;
a) ab 10. September 1992 der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag im Zusammenhang mit der von dieser zur Finanzierung des Objektes gewährten Kontoüberziehung auf dem Konto Nr 157608 in der Höhe von 4,400.000 S eingegangenen Verpflichtung zur Weiterleitung sämtlicher eingehender Kaufpreise an sie einen Schaden in der Höhe von 4,400.000 S;
b) ab 29. Jänner 1992 der Salz***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag zur Besicherung des der Firma AC***** eingeräumten Kontokorrentkredites auf dem Konto Nr 10104032004 eingegangenen Verpflichtung zur Weiterleitung der eingehenden Kaufpreise einen Schaden in der Höhe von 4 Mio S;
c) durch Nichterfüllung der gegenüber den nachangeführten Käufern von Wohnungen vertraglich übernommenen persönlichen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem grundbücherlichem Eigentum sowie (zT) der gegenüber der Bausparkasse W***** übernommenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung der Darlehensvaluta
aa) ab 19. Mai 1992 dem Otto Br***** einen Schaden in der Höhe von 936.000 S;
bb) ab 21. April 1992 dem Leopold Ja***** einen Schaden in der Höhe von 700.000 S;
cc) ab 5. August 1992 der Katharina Ai***** einen Schaden in der Höhe von 682.000 S;
dd) ab 7. August 1992 der Barbara Sta***** einen Schaden in der Höhe von zumindest 260.000 S;
ee) ab 21. Mai 1992 dem Dr. Peter Hof***** einen Schaden in der Höhe von zumindest 128.000 S;
ff) ab 15. Mai 1992 der Johanna Schi***** einen Schaden in der Höhe von 1,500.000 S;
a) ab 27. November 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des zum Ankauf dieser Liegenschaft der Firma A***** auf dem Konto Nr 160585 eingeräumten, einmal ausnutzbaren Kredites in der Höhe von 7 Mio S eingegangenen Verpflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung bzw grundbücherlichen Eintragung eines erstrangigen Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von 8,400.000 S sowie zur Weiterleitung der eingehenden Kaufpreise aus dem Bauvorhaben Max*****, Aig***** und Mat***** einen Schaden in der Höhe von 7 Mio
S;
b) ab 24. Juli 1992 bzw ab 13. August 1992 der Salzb***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des zur Finanzierung des Bauvorhabens der Firma A***** auf dem Konto Nr 68352095 eingeräumten Kredites in der Höhe von 7,500.000 S eingegangenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Eintragung eines erstrangigen Höchstbetragspfandrechtes von 10,500.000 S sowie zur Weiterleitung der eingehenden Kaufpreise in der Gesamthöhe von 11,400.000 S zur Abdeckung der aushaftenden Saldi einen Schaden in der Höhe von 7,500.000 S;
c) ab 13. April 1992 der Salz***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag eingegangenen Verpflichtung, zur Besicherung des der Firma A***** unter Konto Nr 0/067340/000 eingeräumten Kontokorrentkredites die einlangenden Kaufpreise auf dieses Konto weiterzuleiten, einen Schaden in der Höhe von zumindest 5,400.000 S;
a) ab 19. Jänner 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des der Firma A***** zum Ankauf der Liegenschaft auf das Konto Nr 160565 zugezählten Kredites in der Höhe von 15 Mio S übernommenen Verpflichtung zur erstrangigen grundbücherlichen Einverleibung einer Höchstbetragshypothek in der Höhe von 18 Mio S einen Schaden in der Höhe von 15 Mio S;
b) ab 26. November 1992 der Salzb***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des der Firma A***** auf dem Konto Nr 68356203 eingeräumten kontokorrentmäßig ausnutzbaren Kredites in der Höhe von 15,148.000 S übernommenen Verpflichtung zur erstrangigen grundbücherlichen Einverleibung einer Höchstbetragshypothek in der Höhe von 21,207.000 S sowie durch Nichterfüllung der Verpflichtung, für die bestimmungsgemäße Verwendung der Kreditvaluta zu sorgen, einen Schaden in der Höhe von 15,148.000 S;
ab 27. November 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des der Firma A***** auf dem Konto Nr 160595 zur Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft gewährten Kredites in der Höhe von 8 Mio S gegenüber dieser Bank eingegangenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Eintragung eines erstrangigen Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von 9,600.000 S einen Schaden in der Höhe von 8 Mio S;
a) ab 9. März 1989 dem Raiffeisenverband Sal***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des der Firma A***** (richtig: AC*****; siehe US 63) zur Grundstückfinanzierung (gewährten Kredits) in der Gesamthöhe von 4,5 Mio S gegenüber dieser Bank eingegangenen Verpflichtung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Firma AC***** sowie zur Anmerkung der Rangordnung für ein erstrangiges Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag in der Höhe von 5,850.000 S einen Schaden in der Höhe von 2,722.012 S;
b) ab 12. Dezember 1991 der S***** durch Nichterfüllung der laut Treuhandauftrag bei Vergabe des der Firma A***** zum Ankauf dieser Liegenschaft unter der Kontonummer 160575 eingeräumten Kredites dieser Bank gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Eintragung eines Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von 10,800.000 S einen Schaden in der Höhe von 9 Mio S;
c) ab 24. Jänner 1992 bis April 1992 den Wohnungskäufern Richard T*****, Susanne S*****, Mauth Har***** und Rudolf Wai***** durch Nichterfüllung der vertraglich übernommenen, persönlichen Verpflichtung zur Verschaffung von grundbücherlichem lastenfreiem Eigentum einen Gesamtschaden von 7 Mio S;
III Projekt Schloß F***** (= *****- und *****)
ab 27. April 1992 der Stad***** durch Nichterfüllung der laut deren Treuhandauftrag übernommenen Verpflichtung, für die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes Sorge zu tragen, einen Schaden in der Höhe von 12 Mio S;
ab 26. März 1992 dem Günther To***** durch Nichterfüllung der ihm bzw der Salzb***** gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem grundbücherlichen Eigentum einen Schaden in der Höhe von 5 Mio S;
ab 21. April 1993 Werner und Silvia Wi***** durch Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung zur Verschaffung von geldlastenfreiem grundbücherlichen Eigentum einen Schaden in der Höhe von 15 Mio S.
C) in der Zeit von Jänner 1989 bis 2. Juni 1993 durch übermäßigen
persönlichen Aufwand und Übernahme von Haftungen im Ausmaß von ca 160 Mio S, die mit seinen Vermögensverhältnissen in einem auffallenden Widerspruch standen, "nämlich durch überdimensionale Privatausgaben in der Gesamthöhe von mindestens 31 Mio S", sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen in der Höhe von mindestens 13,515.499,38 S (als angemeldete Bankforderungen im Konkursverfahren S 59/93 des Landesgerichtes Salzburg) sowie einen weiteren Schaden von 6,623.586,41 S (aushaftende Verrechnungskontensalden der AC*****, der A*****, F*****, Dr. J*****) herbeigeführt hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte L***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu den Urteilsfakten B (Bestimmung zur Untreue):
Die vom Beschwerdeführer (im Punkt I a und I b der Nichtigkeitsbeschwerde) behaupteten Feststellungsmängel (im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) in Ansehung der Bestimmung des unmittelbaren Täters Dr. J***** zu (mißbräuchlichen) Unterlassungen sowie in Ansehung der für eine Gleichwertigkeit solcher Unterlassungen mit der Tatbildverwirklichung durch Tun (§ 2 StGB) maßgeblichen Umstände stehen einer erschöpfenden rechtlichen Beurteilung nicht entgegen: Mit hinreichender Deutlichkeit ergibt sich nämlich aus dem Sachzusammenhang ebenso wie aus den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden und daher zu seiner Auslegung heranzuziehenden) Gründen (US 22 letzter bis US 23 vorletzter Absatz, US 24 zweiter Absatz und Sachverhaltsschilderung zu den einzelnen Urteilsfakten), daß Dr. J***** in allen ihm als Untreue angelasteten Fällen jeweils auch über ausdrückliches Ersuchen des Nichtigkeitswerbers L*****, ihm unter Verletzung der Treuhandpflichten Gelder zur Verfügung zu stellen (US 24, 71, 82), pflichtwidrig über Geldbeträge verfügte und hiedurch - wenn auch in Verbindung mit gleichfalls pflichtwidrigen Unterlassungen - die Schädigung der Treugeber am Vermögen herbeiführte. Sohin lag in allen Untreuefällen ein Mißbrauch der Verfügungsmacht seitens des Angeklagten Dr. J***** auch durch aktives Verhalten vor, zu welchem der Genannte durch Bestimmungshandlungen des Nichtigkeitswerbers L***** veranlaßt worden war. Da eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 2 StGB nur bei Deliktsverwirklichung ausschließlich durch passives Verhalten erforderlich ist ("Primat des Tuns"; siehe insbesondere SSt 57/1), erübrigt sich die Feststellung von für eine solche Prüfung maßgeblichen Tatumständen.
Mit dem Hinweis auf die in allen Fällen auch durch aktives Verhalten erfolgte Verwirklichung des Tatbildes ist auch bereits dem unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO (Punkt I c der Nichtigkeitsbeschwerde) erhobenen Einwand erwidert, wonach (allein) durch Unterlassung der Eintragung von Hypotheken (den Kreditgebern) oder (allein) durch Absehen von der vereinbarten Lastenfreistellung (den Käufern) ein Vermögensschaden nicht zugefügt werden könne. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Nichterfüllung der vom Mitangeklagten Dr. J***** in mehreren Fällen übernommenen Verpflichtung zur grundbücherlichen Besicherung von Krediten der Bausparkasse W***** (Fakten A I 2, 3 und 5, A II 3) Bezug nimmt, übersieht er außerdem, daß ihm eine Schädigung dieses Kreditinstituts nicht zur Last liegt.
Die Schädigung der Wohnungs- (oder Liegenschafts-)käufer auch durch Unterlassung der Lastenfreistellung (Löschung von Hypotheken infolge treuwidriger Verwendung der hiezu bestimmten Kaufpreisbeträge) wurde - dem weiteren Vorbringen unter diesem Beschwerdepunkt zuwider - vom Erstgericht zu Recht als Vollendung und nicht bloß als Versuch des Untreuedelikts angesehen; trat doch durch das mißbräuchliche Verhalten eine Verringerung des Vermögens der Käufer ein, weil sie für die Hingabe des Kaufpreises nicht das volle Äquivalent, nämlich den Wert der lastenfreien Liegenschaft, sondern nur einen infolge hypothekarischer Belastung geringeren Liegenschaftswert erhielten. Das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung, die als bloß obligatorische Verbindlichkeit erst durch die Effektuierung einen tatsächlichen Vermögensschaden begründet ist mit diesem Fall entgegen der in der Äußerung vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers nicht vergleichbar.
Unzutreffend ist auch der Einwand mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, Punkt I 1 d der Nichtigkeitsbeschwerde): Die vom Beschwerdeführer an sich zutreffend zitierten Feststellungen des Erstgerichtes hiezu können - in ihrem Zusammenhang betrachtet - nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte L***** den (vorsätzlichen) Befugnismißbrauch seitens Dr. J***** nicht nur als möglich erkannt, sondern subjektiv (für den Fall des Erfolgs der eigenen Bestimmungshandlung) als gewiß angesehen hat (vgl insbesondere US 24: "Im Bewußtsein der dabei von diesem dadurch notwendigerweise zu verletzenden Treuhandschaften"; US 82: "... wußte, daß es sich hiebei um Treuhandverträge handelte und daß durch seine Aufforderungen Dr. J***** die eingegangenen Treuhandverpflichtungen verletzen würde" oder die eine insoweit gar nicht erforderliche "doppelte Wissentlichkeit" bejahende Feststellung in US 71:" ... L***** war der wissentliche Mißbrauch der Treuhandpflichten des Dr. J***** ebenso bewußt wie der dadurch zugefügte Schaden zum Nachteil der Treugeber"). Anders als in jenen Fällen, auf welche sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang herangezogenen Zitate beziehen, ist damit hinreichend klargestellt, daß das Wissen des Angeklagten nicht allein die Möglichkeit, sondern die subjektiv sichere Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals umfaßte.
Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer aber auch die Feststellung des (nach § 153 StGB wenigstens in Form des dolus eventualis vorauszusetzenden) Schädigungsvorsatzes: Hinsichtlich der Wissenskomponente hat das Erstgericht festgestellt, daß der Schaden zum Nachteil der Treugeber dem Angeklagten L***** "ebenso bewußt" war wie der wissentliche Mißbrauch der Treuhandpflichten seitens Dr. J***** (S 71 unten), dem Nichtigkeitswerber also nicht nur das Erkennen und Bedenken der Möglichkeit des Schadenseintrittes, sondern (auch insoweit) Gewißheit unterstellt. Betrachtet er aber auch den Schadenseintritt (als sichere Folge des von ihm angestrebten Verhalten Dris J*****) als gewiß, dann war auch die Willenskomponente des Vorsatzes - ungeachtet ihres Zurücktretens hinter die im Vordergrund stehende Wissenskomponente (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 5 E 12) - verwirklicht (im gleichen Sinne sind auch die Ausführungen in US 89 hinsichtlich des von beiden Angeklagten verfolgten Zieles unrechtmäßiger - nach Lage des Falles notwendigerweise mit der Schädigung fremden Vermögens verknüpfter - Bereicherung zu verstehen).
Der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO; Beschwerdepunkt I e) muß auch insoweit, als sie über die Wiederholung des bereits erörterten Einwandes eines Feststellungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (hinsichtlich der Bestimmung zu Unterlassungen) hinausgeht, der Erfolg versagt bleiben. Bei Behauptung (wenigstens) unzureichender Begründung der Feststellungen zum Wissentlichkeitserfordernis setzt sich der Beschwerdeführer mit der erstgerichtlichen - auf seine Angaben sowie auf Fremdmittellisten und Korrespondenz gestützten - Argumentation (US 81 unten bis 82 Ende des ersten Absatzes) überhaupt nicht auseinander.
Zur Urteilstat C (betrügerische Krida):
Die Insoweit getroffenen Feststellungen reichen, wenn sie nicht - wie in der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; Punkt II a) - isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang gesehen werden, für die rechtliche Beurteilung aus, wonach die betrügerische Krida auch hinsichtlich der inneren Tatseite verwirklicht wurde. Die tatsächliche Annahme, dem Angeklagten L***** sei bewußt (US 75) bzw bekannt (US 84) gewesen, daß der von ihm getriebene übermäßige Aufwand hochstaplerisch, verschwenderisch, kostspielig (US 75), zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen in krassem Widerspruch stehend und durch Eingehen neuer Schulden finanziert war, er habe sich damit auch billigend abgefunden (S 84) und die dadurch verursachte gläubigerschädigende Vermögensverminderung zumindest billigend in Kauf genommen (US 75), ist bei dieser Betrachtungsweise als Feststellung nicht nur der Willens- sondern auch der Wissenskomponente eines Tätervorsatzes anzusehen, der sowohl die (wirkliche) Vermögensverringerung als auch die dadurch herbeigeführte Gläubigerschädigung umfaßte. Dem Angeklagten L***** wurde damit unterstellt, auch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der betrügerischen Krida nicht allein - im Sinne des nach § 156 StGB hinreichenden bedingten Vorsatzes - als naheliegende Möglichkeit, sondern sogar als Gewißheit erkannt zu haben.
Auch in der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Rüge mangelhafter Begründung dieser Feststellungen (Beschwerdepunkt II b) beschränkt sich der Nichtigkeitswerber auf eine Kritik an aus dem Zusammenhang gerissenen Begründungsteilen, ohne auf den Gesamtinhalt (insbesondere US 83) der auf eine Mehrzahl von Verfahrensergebnissen gestützten erstgerichtlichen Argumentation einzugehen. Soweit er bemängelt, daß seine in der Hauptverhandlung letztlich (ohne einschränkenden Beisatz) abgegebene Erklärung, sich im Sinne der Anklage schuldig zu bekennen (AS 146/XVI), als auch die Urteilstat C umfassendes Geständnis gewertet wurde (siehe auch die Schlußworte), läßt er sich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Würdigung dieses Verfahrensergebnisses ein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Schädigung einer Unzahl von Personen, Firmen und Banken, die Begehung der strafbaren Handlungen durch einen längeren Zeitraum sowie der Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz um ein Vielfaches übersteigenden Schaden gewertet, als mildernd hingegen der bisher tadelsfreie Lebenswandel, das letztlich doch abgelegte Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung.
Den auf eine Reduzierung des Strafmaßes abzielenden Berufungen der beiden Angeklagten, aber auch jener der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Freiheitsstrafen anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollzählig erfaßt und richtig gewichtet.
So kann, der Auffassung des Berufungswerbers Dr. J***** zuwider, angesichts seiner massiven Untreuehandlungen in zahlreichen Fällen und über einen langen Zeitraum keine Rede davon sein, daß dieser Angeklagte nur einen untergeordneten "Tatbeitrag" geleistet hätte. Angeblich gesundheitlichen Problemen (Alkoholismus) und wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann ebensowenig strafmildernde Wirkung zuerkannt werden wie der Tatsache, daß die inkriminierten Malversationen wirtschaftlich primär dem Angeklagten L***** zugutegekommen sind. Schließlich stellt auch die gleichzeitige Heranziehung des langen Deliktszeitraumes und die hohe Schadenssumme als erschwerend keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, welches nur bei zusätzlicher Berücksichtigung eines bereits die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungsgrundes verletzt wäre (§ 32 Abs 2 StGB).
Dem Geständnis des Angeklagten hingegen hat das Schöffengericht ebenso Rechnung getragen wie der teilweisen Schadensgutmachung, wobei eine völlige Schadensgutmachung hier nicht vorliegt.
Aber auch der Berufungsargumentation des Angeklagten L***** ist entgegenzuhalten, daß auf die teilweise Schadensgutmachung ohnedies Bedacht genommen wurde, obgleich nicht übersehen werden darf, daß dieser Milderungsgrund nur dann Beachtung finden kann, wenn der Täter oder ein Dritter für ihn den Schaden gutgemacht hat, letzteres aber vorliegend keineswegs bescheinigt ist. Unentscheidend ist allerdings, worauf die Staatsanwaltschaft das Schwergewicht ihrer Ausführungen legt, ob jener Dritte, sofern er den Schaden für den Täter gutgemacht hat, sich bei diesem regressieren kann oder will.
Aus den allgemeinen, für die Erfassung der strafbestimmenden Einzeltatschuld maßgeblichen Erwägungen, wonach die Strafe ua umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, je mehr Pflichten er verletzt hat, je reiflicher er seine Tat überlegte und je weniger Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden konnte (§ 32 Abs 3 StGB), folgt, daß das vom Schöffensenat gefundene Strafmaß keiner Korrektur bedarf.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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