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4Ob118/99b•OGH 4Ob118/99b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei m***** GmbH, , vertreten durch Dr. Christoph Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 440.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1999, GZ 5 R 23/99k-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN uva).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht verletzt wird, weil der verschwiegene Umstand wesentlich, aber nicht allgemein bekannt ist, und die Werbeaussage daher zur Irreführung geeignet ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp zuletzt etwa 4 Ob 32/99f; 4 Ob 45/99t).
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