The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os23/99•OGH 15Os23/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Karl F***** sen. wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 (§ 161 Abs 1) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Ing. Mag. N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 1998, GZ 12 c Vr 9059/98-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bliebt, im Schuldspruch III.a 1., demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die Verweisung der Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Privatbeteiligte Ing. Mag. N***** werden mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Ing. Karl F***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 161 Abs 2 (richtig: Abs 1), 159 Abs 1 Z 1 StGB (I.) und §§ 161 Abs 2 (richtig: Abs 1), 159 Abs 1 Z 2 StGB (II.) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § (zu ergänzen: § 161 Abs 1) 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als tatsächlich die Geschäfte führender Gesellschafter (Generalbevollmächtigter der Geschäftsführung) und ab 29. Oktober 1990 auch als formeller Geschäftsführer der S*****gesellschaft mbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
I. von September 1985 bis Ende 1989 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft herbeigeführt, indem er ihren Betriebsgegenstand mit unzureichendem Eigenkapital vom Betrieb eines Hotels auf die Errichtung und den Verkauf von Eigentumswohnungen sowie auf Vermietung von Startwohnungen umstellte, die Geschäftsentwicklung nicht ausreichend überwachte, das Unternehmen bei ungenügenden Erträgen aus der laufenden Geschäftstätigkeit weiterführte und dadurch unverhältnismäßig Kredit bei Banken und Lieferanten benutzte;
II. von Anfang 1990 bis zur faktischen Betriebseinstellung Ende 1991 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen dadurch zumindest geschmälert, daß er unter Fortführung des Betriebes neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte, den Gläubigerbefriedigungsfonds verschob und das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig, nämlich spätestens im Februar 1990, beantragte;
III. das Vermögen der Gesellschaft hinsichtlich des im folgenden unter a) angeführten Teiles wirklich, hinsichtlich des unter b) angeführten Teiles scheinbar verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen zumindest geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S übersteigt, indem er trotz Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und trotz Kenntnis der Unmöglichkeit einer Rückzahlung aus eigenen, privaten Mitteln oder aus erwirtschaftetem Gewinn nur unter Erfassung auf dem eigenen Verrechnungskonto, das durch ungerechtfertigte Buchung eines angeblichen Erlöses aus dem (überdies nur unter seinem persönlichen Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung erfolgten) Verkauf seines - tatsächlich unverwertbaren - Patentrechtes für eine Behindertenbadewanne mit 6 Mio S dotiert worden war,
a) insgesamt 2,929.610 S bar entnahm, und zwar
1. am 24. März 1989 vom Firmensparbuch Nr. 109.574.335 der Bank A***** 775.130 S,
2. am 24. März 1989 vom selben Firmensparbuch 410.264 S,
3. am 2. August 1989 als Kassaentnahme 270.000 S und
4. am 31. Dezember 1989 vom bezeichneten Firmensparbuch 1,474.216 S;
b) unter insoweit grundloser Übernahme fremder Verpflichtungen folgende Beträge als Zahlungen an die Gesellschaft verbuchte, und zwar
1. am 24. März 1989 insgesamt 154.000 S als restliche Stammeinlagen für sich, Huberta F***** und Karl F***** jun.,
2. am 22. November 1989 124.316 S als restlichen Kaufpreis der von Karl F***** jun. erworbenen 1346/2341-Anteile an der Liegenschaft in 1020 Wien, Radingerstraße 6 (21 Startwohnungen).
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nur teilweise im Recht.
Soweit der Rechtsmittelwerber in den einleitenden Ausführungen darüber Beschwerde führt, daß ihm in der Hauptverhandlung vom 26. November 1998 regelmäßig das Wort abgeschnitten und nicht gestattet worden sei, seiner Verteidigung dienende Urkunden vorzulegen und Tatsachen aus diversen Geschäftsunterlagen vorzutragen, sowie daß vielfach Fang- und Suggestivfragen gestellt worden seien, wird kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 StPO dargetan. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, bereits in der Hauptverhandlung durch entsprechende Widersprüche und/oder Antragstellungen gegen die behaupteten Verfahrensfehler Abhilfe zu begehren und sich dadurch ein Beschwerderecht nach der Z 4 zu sichern. Dies ist nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls nicht geschehen. Das nicht näher konkretisierte, teilweise aktenfremde Vorbringen (vgl hiezu S 185/IV iVm Beil. I zu ON 75) muß somit im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen.
Zu den Schuldsprüchen I. und II.:
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeführer habe die Zahlungsunfähigkeit der S*****gesellschaft mbH dadurch herbeigeführt, daß er einerseits mit unzureichendem Eigenkapital die Errichtung, den Verkauf und die Vermietung der Startwohnungen durchgeführt sowie unverhältnismäßig Kredit bei Banken benützt habe und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen sei, als unzureichend, unvollständig und teilweise überhaupt nicht begründet, weil die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weitgehend ungewürdigt geblieben sei.
Dieser Vorwurf geht ins Leere. Das Erstgericht ist zum Schuldspruch I. (wenngleich auf Grund anderer Verfahrensergebnisse) gerade von den in der Beschwerde angeführten Prämissen ausgegangen (US 8 f). Es hat aber auch in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweise (einschließlich der als unglaubwürdig abgelehnten Einlassungen des Angeklagten), den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) folgend, aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, aus welchen mehreren Gründen (daher keineswegs nur - wie die Beschwerde, die Urteilsbegründung US 10 und 18 mißverstehend, argumentiert - wegen einer bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes für Körperschaften errechneten Nachforderung von 9,5 Mio S bzw einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenforderung von 7,8 Mio S - vgl ON 2, 3 und S 29, 147 ff/II und 235/IV) es dem Angeklagten aufgrund der gebotenen ex ante-Betrachtung vorwarf, die von ihm als de facto-Geschäftsführer beherrschte Kapitalgesellschaft bis Ende 1989 fahrlässig in die auch für ihn damals subjektiv erkennbar gewesene Zahlungsfähigkeit geführt zu haben und in statu cridae neue Schulden eingegangen zu sein (US 2 f, 8 ff, 18 f).
Die in Beschwerde gezogenen Sachverhaltskomponenten finden in den Expertisen der Gutachter Dr. K***** (S 127, 135, 141, 149, 161, 169 f/I) und Mag. Z***** (S 29, 45, 53/II) ihre beweismäßige Deckung. Indem der Nichtigkeitswerber die vom Erstgericht aus den Beweisergebnissen formal mängelfrei gezogenen Schlußfolgerungen bestreitet und für ihn günstigere Feststellungen fordert, bekämpft er in Wahrheit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Überdies betreffen die vorgebrachten Einwände keine entscheidenden (also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen) Tatsachen, weil sie jeweils bloß einzelne der mehreren tatkausalen kridaträchtigen Handlungen dieser beiden Schuldsprüche isoliert herausgreifen, in den Mittelpunkt der Kritik stellen und die unangefochten gleichwertigen, den Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB für sich allein tragenden Fahrlässigkeitsvarianten (US 3, 8 ff, 18 f) unbekämpft lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 31, 32; § 282 E 1, 21).
Der Beschwerde zuwider bedurfte es im Urteil keiner Erörterung des (irrelevanten) Umstandes über die Anhängigkeit von nicht näher bezeichneten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden des Angeklagten gegen Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion Wien. Die behaupteten formalen Begründungsfehler haften daher den Schuldsprüchen I. und II. nicht an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Hiefür wird nicht nur ein striktes Festhalten am objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt verlangt, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, daß dem Erstgericht ein Feststellungsfehler und/oder ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt.
Diesen prozessualen Geboten wird die Beschwerde vorliegend nicht gerecht. Ausgehend von der Tatsache, daß § 159 Abs 1 StGB zwei eigenständige, real konkurrierende Kridatatbestände enthält (vgl Leukauf-Steininger Komm3 RN 3 zu § 159), läßt er nämlich einerseits offen, "welches Gesetz" das Schöffengericht rechtsirrig angewendet hat und "welches unter Anklage gestellte Delikt" es nicht rechtsrichtig beurteilen konnte. Andererseits geht er urteilsfremd davon aus, daß ihm auch die - im Urteil zwar objektiv konstatierte (vgl US 9), indes keineswegs inkriminierte - Kostensteigerung von rund 12 Mio auf 13,67 Mio S bei Errichtung der Startwohnungen schuldhaft zugerechnet wurde. Schließlich fehlt der substantiierte und sachverhaltsbezogene Nachweis, aus welchen Gründen die von der Beschwerde vermißten "Feststellungen" den erstgerichtlichen Schuldspruch des Angeklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 und/oder Z 2 StGB nicht zulassen.
Zum Schuldspruch III.:
Die Verfahrensrüge (Z 5) ist insoweit berechtigt, als sie den Schuldspruch III.a 1. (Abhebung von 775.130 S vom Firmensparbuch am 24. März 1989) als unvollständig begründet bemängelt.
Hiezu stellt das Erstgericht im wesentlichen nur fest, daß der Angeklagte am 24. März 1989 den Betrag von 775.130,51 S behob, "den er als - unbegründete, ersichtlich der Schaffung eines privat verfügbaren Guthabens dienende - Zahlung an die T***** GesmbH deklarierte". Auf diese Weise entzog er (in Verbindung mit anderen unter III.a angeführten Beträgen) der Gesellschaft Bargeld in der Höhe von insgesamt 2,929.610 S, das er sich unter "eigener rechtswidriger Bereicherung und zum Schaden der Gläubiger der Gesellschaft zueignete". Auch der Gerichtssachverständige fand keine Anhaltspunkte dafür, daß der Betrag von 2,929.610 S zur Verringerung sonstiger Firmenverbindlichkeiten benutzt worden wäre (US 14 f).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird zusammenfassend festgestellt, daß der Angeklagte auf die beschriebene Weise das Firmenvermögen der Sgesellschaft mbH verringert hat, um hiedurch die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln und sich selbst und seinen Familienkreis durch den günstigen Erwerb von Bestandteilen des ausgehöhlten Firmenvermögens der Sgesellschaft mbH unrechtmäßig zu bereichern (US 19).
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer ein, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Z***** (S 45/II) bestehenden Forderungen der T***** GesmbH gegenüber der Sgesellschaft mbH von 554.903,71 S im Jahre 1986, 679.926,71 S im Jahre 1987 und 775.130,51 S im Jahre 1988 seien im Urteil unerwähnt geblieben, obwohl dadurch seine Verantwortung, mit dem letztgenannten Betrag offene Verbindlichkeiten der Sgesellschaft mbH an die T***** GesmbH beglichen zu haben, gestützt werde (S 171/IV).
In der Tat begnügt sich das Erstgericht zur Widerlegung dieses Vorbringens bloß mit einer allgemein gehaltenen (in den Entscheidungsgründen nicht korrekt zitierten) Antwort dieses Buchsachverständigen (S 223 f/IV), der speziell zu diesem Betrag weder im schriftlichen Gutachten (S 99/II) noch bei dessen mündlicher Erörterung (S 213/IV) dazu Stellung bezogen hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es erforderlich gewesen, auf diese aktenkundige, objektivierte und für die substantiierte Verantwortung des Angeklagten sprechende Tatsache (vgl auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** S 127, 131, 135, 139 f, 147/I) in den Entscheidungsgründen näher einzugehen und ausreichend zu erörtern, ob zur Tatzeit überhaupt eine reale Forderung der T***** GesmbH bestanden hat (die der Angeklagte durch entsprechende Rechnungen auch beweisen zu können behauptet, S 171/IV), sowie zutreffendenfalls wann, wie, in welcher Höhe und wofür der inkriminierte Betrag verwendet wurde. Erst nach Klärung dieser Fragen kann verläßlich beurteilt werden, ob Ing. F***** auch durch die vom öffentlichen Ankläger konkretisierte Firmensparbuchbehebung von 775.130 S das Verbrechen der betrügerischen Krida zu verantworten oder damit lediglich eine ziffernmäßig feststehende Schuld beglichen hat. Nach der vorliegenden, unvollständig gebliebenen Urteilsbegründung ist dies nicht möglich.
In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, der davon betroffene Urteilsspruch (III.a 1.), der zwar nicht den anzuwendenden Strafsatz, aber doch die Schuldfrage eines konkreten, exakt beschriebenen und eigenständigen Tatgeschehens betrifft, sowie demzufolge auch der Strafausspruch und die Verweisung des Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu kassieren und dem Erstgericht in diesem Umfang die Verfahrenerneuerung aufzutragen (§ 285e StPO).
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht bei der Strafbemessung allenfalls die Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO und vor einer Entscheidung über die Entschädigungsansprüche das Gebot gemäß § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO zu beachten haben.
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge war das Erstgericht aus Sicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedoch nicht verpflichtet, sich im Urteil über die getroffenen Konstatierungen (US 11 ff) hinaus mit der Verantwortung des Angeklagten bezüglich seinerzeitiger Interessenten an dem vom Schöffengericht formal fehlerfrei als unverwertbar und wirtschaftlich wertlos qualifizierten Patent einer Behindertenbadewanne (S 169, 191 f, 195/IV) näher auseinanderzusetzen. Räumt doch der Angeklagte darin ebenso wie in der Beschwerde selbst ein, mit keinem der namentlich genannten Unternehmen tatsächlich einen Verwertungs- bzw Nutzungsvertrag abgeschlossen zu haben. Folglich müssen auch die in der Beschwerdeschrift daran geknüpften Überlegungen und Berechnungen über einen angeblichen Wert des Patentes von wenigstens 13 Mio S Hypothese bleiben.
Den beweiswürdigenden Urteilserwägungen (US 18 f iVm S 191/IV) ist (auch ohne ausdrückliche Nennung eines Namens) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Erkenntnisrichter einen Geldfluß von 3 Mio S an Ing. K***** nicht als erwiesen angenommen haben. Im übrigen ergibt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht, inwiefern eine derartige Zahlung für den Nichtigkeitswerber entlastend sein und den zu III. ergangenen Schuldspruch ändern oder gar hindern könnte.
Nicht stichhältig ist ferner der Vorwurf einer formell fehlerhaften Begründung des Schuldspruchs III.a 2. bis 4. und b 1. und 2.
Das Schöffengericht hat die dazu getroffenen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 14 ff), denenzufolge durch die Verrechnungsbuchung bestehende Schulden nicht getilgt wurden, sondern deren Existenz bloß nach außenhin verschleiert wurde und sich der Angeklagte zum Schaden der Gesellschaftsgläubiger unrechtmäßig bereichert hat, in freier Beweiswürdigung auf die aus vorhandenen Unterlagen abgeleitete Tatsache der wirtschaftlichen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit des Patentes, auf die durch ein Scheingeschäft zu einem in Wahrheit nicht bestehenden Guthaben führende Dotierung des Verrechnungskontos mit 6 Mio S, das vom Angeklagten erkennbar verfolgte Ziel der Vermögenstransferierung zum eigenen Vorteil, ferner auf die gerichtlich festgestellten Forderungen gegen die S*****gesellschaft mbH sowie auf die für schlüssig erachteten Gutachten der Buchsachverständigen gestützt und die weitgehend leugnenden Einlassungen des Angeklagten als unglaubwürdig beurteilt (US 18 f).
Dieser zureichenden, denkmöglichen und der Lebenserfahrung entsprechenden Begründung hat der Nichtigkeitswerber im Grunde nur eine teilweise geänderte, teilweise nachträglich an Verfahrensergebnisse angeglichene Verantwortung entgegenzuhalten.
Im Zusammenhang mit der Sparbuchabhebung von 410.264 S am 24. März 1989 (I.a 2.) bringt er erstmals in der Beschwerde - nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls (er habe ein Guthaben von 410.000 S auf dem Verrechnungskonto gehabt und mit dem abgehobenen Betrag "Zahlungen" geleistet - S 171 f/IV; an anderer Stelle jedoch: er habe "ein Guthaben" auf dem Verrechnungskonto gehabt und den Restbetrag als a conto für die Behindertenbadewanne verwendet - S 189/IV) in dieser Form nicht aktenkundige - Darstellung ins Spiel. Danach habe er inhaltlich des Ergänzungsgutachtens (S 315/IV) per 1. Jänner 1989 eine persönliche Forderung von 296.264 S gegen die S*****gesellschaft mbH gehabt. Mit dieser Behebung (von 410.264 S) sei seine Forderung (von 296.264 S) ausgeglichen worden, der Restbetrag von 114.000 S sei eine a conto-Zahlung auf seine Forderung aus dem Patentverkauf gewesen. Der Betrag von 296.264,36 S sei ihm am 24. März 1989 ausbezahlt worden, am selben Tag habe er damit die Stammeinlagen (III.b 1.) berichtigt und am 22. November 1989 den Restkaufpreis (III. b 2.) übernommen, zumal man ihm überlassen müsse, welche "Zahlungen" er mit dem ausbezahlten Betrag begleiche.
Auf diese Beschwerdeargumentation konnten die Tatrichter mangels konkreter Behauptungen in erster Instanz freilich nicht eingehen. Nach Inhalt und Zielrichtung trachtet der Nichtigkeitswerber mit diesem geänderten Vorbringen ebenso wie mit jenem zu den weiteren Beträgen von 1,474.216 S und 270.000 S bloß erneut unzulässig die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu korrigieren und seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne in Wahrheit einen formellen Begründungsfehler darzutun.
Von all dem abgesehen wäre das Erstgericht zwar verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen mit der aktenkundigen, nicht näher hinterfragten Forderung des Beschwerdeführers von 296.264,36 S auseinanderzusetzen, jedoch bewirkte dieses Versäumnis fallbezogen keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO, weil dadurch - im Gegensatz zum Schuldspruch III.a 1. - keine entscheidende Tatsache berührt wird; denn unter Berücksichtigung dieses Guthabens würde die dem Angeklagten angelastete Vermögensverringerung im Betrag von 410.264 S möglicherweise gemindert werden, im Ergebnis würde sich aber an der Erfüllung des Verbrechenstatbestandes nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB nichts ändern.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht auf dem Boden des gesamten Urteilssachverhalts argumentiert.
Soweit sie subjektive Feststellungen dahin vermißt, daß der Angeklagte die scheinbar bzw tatsächliche Vermögensverringerung und die Gläubigerschädigung für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, genügt es, auf die bezughabenden Konstatierungen (US 11, 13 ff, 19 f) zu verweisen, aus denen sich zwar nicht ein vom Beschwerdeführer vermißter dolus eventualis ergibt, wohl aber ein Vorsatz in seiner stärksten Form, nämlich der Absicht gemäß § 5 Abs 2 StGB. Die zudem reklamierte erstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Patent der Badewanne im Tatzeitraum vom 24. März bis 31. Dezember 1989 "unverwertbar war bzw welchen Wert das veräußerte Patent tatsächlich gehabt hat", ist im Urteil ebenfalls mit der gebotenen Deutlichkeit erfolgt (vgl US 4 erster Absatz, 11 dritter Absatz, 13 erster Absatz, 18 unten).
Zum Schuldspruch III.b wendet der Beschwerdeführer ein, die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß er "durch Einzahlung der restlichen Stammeinlage sowie des restlichen Kaufpreises des Karl F***** jun." das Delikt nach § 156 Abs 1 StGB durch scheinbare Verringerung des Gesellschaftsvermögens begangen habe, sei verfehlt, weil der Umstand alleine, daß er die offene Forderung der Gesellschaft "tatsächlich beglichen habe", keinesfalls tatbildmäßig sein könne.
Diese Argumentation läßt jedoch abermals jenes entscheidende, im Kontext zu berücksichtigende Tatsachensubstrat außer acht, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines wertlosen Badewannenpatentes um 6 Mio S und der Dotierung seines Verrechnungskontos von Anfang an konsequent eine Möglichkeit allein zu dem Zwecke konstruiert hat, daß durch die Abbuchung von geschuldeten Beträgen vom Verrechnungskonto (hier: 154.000 und 124.312 S) das Vermögen der Kapitalgesellschaft lediglich scheinbar verringert wurde, die bestehenden Schulden aber in Wahrheit nicht getilgt wurden, sondern deren Existenz nur nach außenhin verschleiert wurde, um einen Zugriff der Gläubiger zu verhindern (vgl US 11 ff, 15 ff).
Die urteilsfremde Behauptung schließlich, durch die Berichtigung einer offenen Gesellschaftsforderung mit den zu III.a angeführten Beträgen sei der S*****gesellschaft mbH wirklich Vermögen zugekommen, weshalb weder eine tatsächliche noch eine scheinbare Vermögensverringerung der Gesellschaft eingetreten sei, verläßt der Nichtigkeitswerber vollends die (anderslautende) erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage (vgl insbesonders US 11, 13 ff, 19 f).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde im aufgezeigten Umfang gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und insgesamt wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.