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13Os47/99•OGH 13Os47/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. November 1998, GZ 39 Vr 1079/98-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Helmut P***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. März 1997 in Altenmarkt in Pongau dem Franz S***** eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 90.000 S durch Aufbrechen der Rezeptionsschublade, also eines Behältnisses, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als berechtigt erweist.
Die Tatrichter erachteten ohne nähere Auseinandersetzung mit den im Verlauf des Verfahrens vorgekommenen Beweistatsachen "nach Abführung des Beweisverfahrens und eingehender Auseinandersetzung mit den im Enthaftungsbeschluß ON 27 - auf welchen verwiesen wird - aufgezeigten Entlastungsmomenten" die Täterschaft des Angeklagten "aus bereits im Beschluß (über den Anklageeinspruch) ON 28 - auf den ebenfalls verwiesen wird - angestellten Überlegungen heraus als erwiesen" (US 6) und hielten es weiters für entbehrlich, die sich aus den Anzeigen der Sicherheitsbehörde ergebenden Verdachtsmomente in Richtung modus operandi einer genauen Prüfung zu unterziehen, weil die "verbrecherische Vorliebe des Angeklagten" aufgrund eines in der Schweiz gegen ihn ergangenen Urteils mit identem Sachverhalt "allzu hinlänglich" unter Beweis gestellt werde (ebenfalls AS 315).
Zutreffend legt die Beschwerde in der Mängelrüge (Z 5) dar, daß sich das Erstgericht nicht mit dem (pauschalen) Verweis auf die in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Anklageeinspruch dargelegten Verdachtsmomente (ON 28) im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen Bezugnahme auf die Vorliebe des Angeklagten zur Begehung derartiger Taten im Urteil hätte begnügen dürfen. Vielmehr hätte es, um seiner formalen Begründungspflicht hinreichend nachzukommen, angeben müssen, auf welche vorgekommenen entscheidenden Beweismittel es die einzelnen Feststellungen gegründet hat, und erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehende leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie entlastenden Beweistatsachen (kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, bedingte Einschränkung der Tatzeit, keine Spuren des Angeklagten anläßlich der daktyloskopischen Auswertung) hinweggekommen ist.
Der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil wie im Spruch zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO).
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