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11Os185/98•OGH 11Os185/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. August 1998, GZ 35 Vr 1968/97-110 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Martin E***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) zwischen 9. und 23. Juli 1997 in Obsteig, Kufstein, Berlin und anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Olaf H***** als Mittäter Klaus M***** und Aurelio F***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch demonstratives Vorzeigen einer Faustfeuerwaffe, demonstratives Überziehen von Handschuhen und durch die Äußerung, der Sicherheitschef der C***** AG wolle an ihnen ein Exempel statuieren, er verlange entweder ihren finanziellen oder ihren körperlichen Ruin, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von einer Million S zu nötigen versucht und
(zu II) am 23. Juli 1997 in Kufstein eine falsche Urkunde, nämlich ein von ihm mit dem Falschnamen Armin Ma***** ausgefülltes und mit diesem Falschnamen unterfertigtes Gästeblatt im Rechtsverkehr durch Übergabe an Thomas S***** zum Beweis einer Tatsache gebraucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit seinem eine Unvollständigkeit des Ersturteils (in Ansehung des Urteilsfaktums I) reklamierenden Mängelrüge (Z 5) zeigt der Beschwerdeführer zunächst keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern releviert der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Denn die darnach unterlassene Konstatierung, daß der Angeklagte dem Zeugen M***** gegenüber klar deponiert habe, daß er im Namen und im Auftrag der C***** AG komme und Schadenswiedergutmachung für das von ihm sowie dem Zeugen F***** gestohlene Geld fordere; weiters, daß den Zeugen M***** und F***** im Zuge der Abwicklung der Übergabe mehrfach zugesichert worden sei, daß sie eine Quittung der C***** AG als Zeichen der Schadenswiedergutmachung erhalten werden, sollte eine vom Urteilsspruch abweichende Beurteilung seines Verhaltens als (im übrigen mit gleicher Strafe bedrohtes) Verbrechen des versuchten schweren Betruges ermöglichen.
Aber auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil die vermißte Feststellung keinesfalls zur angestrebten Subsumtion führen würde. Dient die Täuschung nämlich - wie es darnach hier der Fall wäre - nur dazu, eine zur Erzielung von unrechtmäßigen Vermögensvorteilen eingesetzte (vorliegend mängelfrei festgestellte) gefährliche Drohung zu ermöglichen oder zu unterstützen, so ist allein Erpressung anzunehmen (vgl Kienapfel BT3 § 144 Rz 87).
In der - ebenfalls nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung betreffenden - Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände anzuführen, welche erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen begründen könnten. Soweit der Feststellung der Verwendung einer Waffe entgegengehalten wird, daß die Mitnahme einer Waffe die vorgetäuschte casino-interne Aktion unglaubwürdig gemacht hätte, der Zeuge M***** in dieser Situation psychisch beeinträchtigt gewesen sei und insoweit an seiner Fähigkeit zur Abgabe einer objektiven Aussage gezweifelt werden müsse und nicht unwahrscheinlich sei, daß die Zeugen M***** und F*****, welche selbst des Diebstahls von 20 bis 50 Mio S verdächtigt seien, mit ihrer diesbezüglichen Aussage nur von ihren internen Problemen abzulenken suchten, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in spekulativen Überlegungen mit dem Ziel, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer hier nicht statthaften Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die zu beiden Schuldsprüchen erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a, hinsichtlich des Urteilsfaktums I der Sache nach Z 10) wiederum wird, weil nicht am Urteilssachverhalt orientiert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer die zum Faktum I getroffenen Konstatierungen dem Tatbestand des Verbrechens des versuchten schweren Betruges (nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB) subsumiert, läßt er die zur gefährlichen Drohung als Nötigungsmittel getroffenen Feststellungen (US 3; 8 f) zur Gänze unbeachtet.
Aber auch mit seiner Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Faktums II als Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, welche er auf das Fehlen des darnach erforderlichen erweiterten Vorsatzes stützt (nämlich die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen), übergeht er die ausdrückliche, im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen getroffene entsprechende Feststellung des Schöffengerichtes (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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