OGH 11Os11/99

11Os11/99Supreme CourtApr 13, 1999

Full text

OGH 11Os11/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Oktober 1999, GZ 20 Vr 881/98-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, und des Verteidigers Dr. Dietmar Gollonitsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Subsumtion der zu A des Schuldspruchs als erwiesen angenommenen Tatsachen unter das Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Gerhard B***** hat durch die zu A des Schuldspruchs als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB begangen.

Er wird hiefür und für die ihm darüber hinaus zur Last liegenden Straftaten des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (B) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (C) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

20 (zwanzig) Monaten

verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB (A) und des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Hollenstein und anderen Orten

zu A/ von November 1997 bis August 1998 in wiederholten Angriffen mit der am 23. Mai 1990 geborenen unmündigen Bernadette B***** durch Reiben seines Gliedes an ihrer Scheide eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,

zu B/ von Juni 1997 bis August 1997 (richtig: 1998; siehe US 4) in wiederholten Angriffen an der genannten Unmündigen durch Betasten der Scheide, Saugen an der Brust sowie Lecken der Scheide außer den Fällen des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen sowie

zu C/ von Juni 1997 bis August 1997 (richtig: 1998; siehe A und B) sein am 23. Mai 1990 geborenes minderjähriges Kind Bernadette B***** durch die zu A und B beschriebenen Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht.

Die ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte und lediglich gegen Punkt A des Schuldspruchs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Mit der Subsumtionsrüge strebt der Angeklagte die Beurteilung seines zu A konstatierten Verhaltens (nur) als Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB an. In seinem Vorbringen übersieht zwar der Beschwerdeführer, daß die Tatrichter den zu diesem Schuldspruch beschriebenen Sachverhalt dem zweiten Fall des § 206 Abs 1 StGB in der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl Nr 153) geltenden Fassung unterstellten, indem sie die Taten nicht als unternommenen Beischlaf, sondern als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person und demgemäß als Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen beurteilten. Auch diese Subsumtion ist allerdings verfehlt, weil eine "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung" stets in einer (vaginalen, analen oder oralen) Penetration besteht (vgl 1230 BlgNR XX. GP, 21 iVm 927 BlgNR XVII. GP, 3).

Abgesehen davon verstieß das Erstgericht gegen die Bestimmung des § 61 StGB. Denn der zweite Deliktsfall des weiterhin mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB wurde erst durch das Inkrafttreten des genannten Strafrechtsänderungesetzes mit 1. Oktober 1998 (vgl Art V Abs 1 leg cit) Bestandteil der Rechtsordnung, sodaß eine rückwirkende Anwendung des § 206 Abs 1 StGB in der neuen Fassung auf Taten, die (wie hier) schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, nach § 61 zweiter Satz StGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu; wäre doch gemäß der vor der Novelle 1998 geltenden Rechtslage jeder nicht im Unternehmen des Beischlafs bestehende sexuelle Mißbrauch einer unmündigen Person (nur) als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) zu beurteilen, welches in seinem Grundtatbestand (Abs 1) lediglich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Demgemäß ist aber infolge der gleichen Sanktionen alter und neuer Fassung das Tatverhalten des Angeklagten nach den Schuldsprüchen A und B des Urteilssatzes unter das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB zu subsumieren, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde (im Ergebnis) Folge zu geben und der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war.

Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung der Tatbegehung während eines längeren Zeitraumes als erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd zu werten.

Bei gebührender Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die vorliegenden Tatumstände schon generalpräventive Belange entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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