OGH 15Os41/99

15Os41/99Supreme CourtApr 8, 1999

Full text

OGH 15Os41/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard N***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 1998, GZ 2 d Vr 9242/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Eduard N*****, geborener P*****, des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

1. am 4. August 1997 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB dadurch versucht, Xandria S***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, daß er sie nach den Worten: "Soll ich dich wirklich einmal vergewaltigen?" und ihrer Weigerung, freiwillig in das Badezimmer mitzukommen, dorthin trug, die Badezimmertür verschloß, ihr sodann die Hose herunterzog und sich selbst entblößte;

2. in den Jahren 1995, 1996 und 1997 sein minderjähriges Stiefkind, nämlich die am 29. September 1980 geborene Xandria S*****, zur Unzucht mißbraucht, indem er sie in mehreren Angriffen über der Bekleidung an der Scheide, an der Brust und am Gesäß betastete;

3. im April 1997 Xandria S***** am Körper dadurch vorsätzlich verletzt, daß er ihr mit der Faust auf den Oberarm schlug, wodurch sie einen Bluterguß erlitt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Verfehlt ist zunächst der nominell auf Z 5 (der Sache nach jedoch auf Z 3 - vgl Foregger/Kodek StPO7 S 419 letzter Satz) gestützte Vorwurf, das Erstgericht gründe den Schuldspruch 1. und 2. im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin Xandria S***** "sowohl vor der Polizei als auch in ihrer kontradiktorischen Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter" (US 8), obwohl ihre polizeiliche Aussage gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung gar nicht hätte verlesen werden dürfen, weil sich S***** am 8.(richtig) Oktober 1998 vor Gericht (berechtigt) der Aussage entschlagen habe. Bei der kontradiktorischen Vernehmung hätte das Mädchen nichts von den unter

2. inkriminierten Tathandlungen erzählt. Demnach werde seine Verurteilung auf "in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel" gestützt, weshalb der Schuldspruch 1. nur offenbar unzureichend begründet, während jener zum Faktum 2. überhaupt unbegründet geblieben sei.

Nach der Aktenlage bekräftigte Xandria S***** eingangs ihrer am 16. Oktober 1997 von der Untersuchungsrichterin durchgeführten Vernehmung, nachdem sie auf ihr Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO verzichtet hatte, die Richtigkeit ihrer Angaben vor der Polizei (S 21 f) und erklärte, bei dieser Aussage zu bleiben (S 39). Bei der am 24. November 1997 fortgesetzten, nunmehr kontradiktorischen Vernehmung deponierte sie: "Ich halte meine bisherigen Angaben vor dem U-Richter aufrecht und habe dem nichts zuzufügen" (S 39). Des weiteren erfolgte eine eingehende Vernehmung der Zeugin, in die auch Fragen des der Vernehmung beigezogenen Verteidigers eingeflossen sind und die in jeder Weise mit den vor der Polizei gemachten Angaben (den Bezug auf diese entsprechend) korrespondierten (S 39 b ff).

Auf die dargestellte Weise wurden alle von der Zeugin bis dahin (vor Polizei und Untersuchungsrichter) über die wiederholten sexuellen Angriffe ihres Stiefvaters (Schuldspruch 1. und 2.) protokollierten Depositionen integrierender Bestandteil ihrer am 24. November 1997 anläßlich der gemäß § 162a StPO durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung gewonnenen Aussage (S 39 ff), bei der Angeklagter und Verteidiger Gelegenheit hatten, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Demnach durfte - der Beschwerde zuwider - sehr wohl auch die sicherheitsbehördliche Niederschrift vom 13. August 1997 (S 21 f) in der Hauptverhandlung verlesen (S 327, 377 iVm US 5) und deren Inhalt im Urteil verwertet werden (US 8), sodaß dem Erstgericht weder die ziffernmäßig bezeichnete noch eine andere im § 281 StPO genannte Nichtigkeit unterlaufen ist. Damit ist die Beschwerdeargumentation widerlegt, daß die Verurteilung des Angeklagten auf ein in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Beweismittel gestützt werde. Die dort zitierten Entscheidungen ergingen zu anderen Fallkonstellationen.

Inwiefern schließlich durch die dem Gesetz entsprechend verlesene Polizeiaussage auch der Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) nichtig im Sinne der Z 5 sein soll, ist der Beschwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen (vgl hiezu § 285a Z 2 StPO).

Die Rechtsrügen verfehlen eine gesetzmäßige Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen, weil sie nicht auf der Grundlage des gesamten objektiven und subjektiven Urteilssachverhaltes nachzuweisen trachten, daß dem Erstgericht bei Anwendung der Strafnorm des § 201 Abs 2 StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

In der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rüge behauptet der Beschwerdeführer, seine im Schuldspruch 1. umschriebenen Tathandlungen seien zu Unrecht dem Tatbestand nach § 201 Abs 2 StGB unterstellt worden. Zum einen erreiche "das bloße Tragen" der Zeugin S***** in das Badezimmer nach deren verbaler Weigerung, dorthin mitzugehen, und "das Herunterziehen ihrer Hose" nicht die für eine tatbestandsmäßige Gewaltanwendung erforderliche Intensität, zum anderen sei im "Verschließen der Badezimmertüre" keine (als alternatives Begehungsmittel des Verbrechens nach § 201 Abs 2 StGB konstatierte) Entziehung der persönlichen Freiheit zu erblicken, weil nicht feststehe, daß der Angeklagte die Türe gegen den ernsthaften Widerstand der genannten Zeugin oder auch nur gegen deren unmißverständlichen Protest verschlossen habe.

Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber aus der Feststellungspassage, derzufolge sich das körperlich unterlegene Mädchen im verschlossenen Badezimmer vergeblich vom tatentschlossenen Angeklagten loszureißen versuchte, urteilsfremd auf einen "bloß scheinbaren und über ein bloßes Zieren nicht hinausgehenden Widerstand" des Opfers folgert, übergeht er zudem mit Stillschweigen jene für die Intensität sowohl der Gewaltanwendung als auch des Entzuges der persönlichen Freiheit bedeutsame und im Kontext zu beurteilende weitere Sachverhaltskomponente, daß der Angeklagte, während er sich zu entkleiden begann, die mit dem Rücken am Boden liegende Xandria S***** mit der linken Hand an ihrem rechten Handgelenk festhielt (US 7 iVm US 9, 15).

Das gleichfalls nur den Schuldspruch 1. betreffende, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gegründete Vorbringen hinwieder verläßt mit der urteilskonträren Behauptung, der Angeklagte habe die Ausführung der Vergewaltigung der Zeugin S***** "freiwillig" aufgegeben, vollends den Boden der Urteilskonstatierungen (US 7, 15). Gehen die Erkenntnisrichter doch unmißverständlich von der Tatsache aus, daß der Beschwerdeführer lediglich deshalb von der begonnenen Vergewaltigung Abstand nahm, weil er durch ein Geräusch der heimgekehrten Ehegattin "abgeschreckt" (US 7) und durch das Eintreffen der Ehefrau "gestört" wurde, weshalb sich - nach Ansicht des Erstgerichtes - die Frage eines freiwilligen Rücktrittes nicht stelle (US 15). Soweit die Beschwerde zum Ergebnis kommt, es widerspreche der Tätervernunft, nur wegen des von der zurückkehrenden Ehefrau verursachten Geräusches von der Tatvollendung abzusehen, bekämpft er in Wahrheit bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

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