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13Os41/99•OGH 13Os41/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung der Mag. Gerda D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Rechtsmittel der Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Dezember 1998, AZ 18 Bs 375/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
In ihrer Eingabe vom 25. Februar 1999 behauptet die Betroffene ua Nichtigkeit des zitierten Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes Wien.
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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