OGH 12Os39/99

12Os39/99Supreme CourtApr 7, 1999

Full text

OGH 12Os39/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Vr 2172/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Februar 1999, AZ 10 Bs 48/99 (= ON 51), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Franz S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Haftbeschwerde des - mit einer vorübergehenden enthaftungsbedingten Unterbrechung vom 1. bis 16. September 1998 - seit 2. August 1998 in Untersuchungshaft angehaltenen Franz S***** nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt. Mit - im Schuldspruch durch Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 1999, 12 Os 22/99, bestätigtem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. November 1998 wurde Franz S***** inzwischen wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der gegen die Abweisung der Haftbeschwerde gerichteten Grundrechtsbeschwerde zuwider rechtfertigen die nunmehr verfahrensgegenständlichen, über etwa drei Jahre fortgesetzten sexuellen Mißbrauchshandlungen an einem zunächst noch sechsjährigen Mädchen die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß neuerlich derartige strafbare Handlungen mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen, lassen doch die Tatmodalitäten, insbesondere auch die kontinuierliche Ausnützung des persönlichen und räumlichen Naheverhältnisses zu dem Kind für ca zehn Übergriffe auf eine massive Devianz des Sexualtriebes des Angeklagten schließen.

Seine mit Bezug auf das anhängige Strafverfahren (wiederholt) geäußerten gefährlichen Drohungen gegen die Kindesmutter bereits zwei Wochen nach seiner mit der Weisung, jeglichen Kontakt zu dieser Familie zu meiden, verbundenen Enthaftung indizieren ein Aggressionspotential des Beschwerdeführers, das eine Ausführung der angedrohten Taten befürchten läßt.

Der aus der neuerlichen Tatbegehung erhellende mangelnde Effekt gelinderer Mittel steht einer entsprechenden Substituierbarkeit der Haft entgegen.

Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde der Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen.

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