OGH 6N508/98

6N508/98Supreme CourtMar 25, 1999

Full text

OGH 6N508/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des einschreitenden Betroffenen Istvan H*****, Sachwalter Dr. Olaf B*****, über die Beschwerde des Betroffenen vom 12. Juni 1998, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die seit 1975 bestehende Entmündigung des Antragstellers ist seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen im Jahr 1984 eine Sachwalterschaft. Der zum Sachwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Olaf B***** hat nach dem Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 26. 1. 1998, 4 P 3354/95-f, folgende Angelegenheiten zu besorgen: 1. Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten, 2. Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Der Kurand beabsichtigte, gegen seinen Sachwalter eine auf die Herausgabe von veruntreuten Sozialhilfegeldern (77.579,84 S) und die Zahlung von veruntreuten Mieterlösen (42.500 S) gerichtete Klage einzubringen und beantragte die Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 13. 2. 1989 des Sachwalterschaftsgerichtes wurde ein Rechtsanwalt zur Vertretung der Interessen des Betroffenen gegen seinen Sachwalter zum Kollisionskurator bestellt. Der Kurand beantragte mit der am 1. 2. 1990 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 22 Nc 1/90 eingelangten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21. 3. 1990 (ON 5) abgewiesen. Der Beschluß wurde dem Kollisionskurator am 14. 5. 1990 zugestellt. Nach zahlreichen Urgenzen durch den Kuranden selbst erhob dieser gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, der am 7. 11. 1997 beim Erstgericht einlangte. Das Rekursgericht wies den Rekurs mit Beschluß vom 16. 2. 1998 zurück (ON 17).

Mit seiner am 16. 6. 1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten "Säumnis- und Aufsichtsbeschwerde" beantragt der Kurand:

"1. der Oberste Gerichtshof möge über dem Rekurs entweder nunmehr selbst umgehendst entscheiden;

2. oder das säumige OLG. Wien zur umgehenden Entscheidung verhalten;

3. gegen den/die in Frage kommenden Verantwortlichen, disziplinäre Maßnahmen zu ergreifen und mich hievon in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen;

4. die Kosten dieser notwendig gewordenen Säumnis- und Aufsichtsbeschwerde - die ich mit lediglich S 18.000.- pauschaliere - zu bewilligen und mir zuzusprechen."

In den Bereich der Rechtsprechung fällt der Teil der Beschwerde, der eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes bei seiner Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers zum Gegenstand hat und auf eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Rekurs, auf eine Fristsetzung nach § 91 GOG und auf Kostenersatz abzielt. Das Oberlandesgericht hatte über den Rekurs schon vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entschieden. Es lag und liegt keine Säumnis vor. Der mit der Beschwerde implicit gestellte Fristsetzungsantrag wäre abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG). Im Hinblick darauf, daß schon eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorliegt, fehlt einem nachträglich gestellten Fristsetzungsantrag das Erfordernis der Beschwer. Schon aus diesem Grund ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, des weiteren deswegen, weil der Antragsteller zu einem selbständigen Einschreiten nicht legitimiert ist. Die Antragslegitimation kommt dem bestellten Kollisionskurator zu.

Die Entscheidung wird dem Beschwerdeführer zu Handen beider derzeit bestellten Kollisionskuratoren zuzustellen sein, die kraft ihrer Bestellung Zustellungsbevollmächtigte sind.

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