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Bsw31107/96•AUSL EGMR Bsw31107/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Iatridis gegen Griechenland, Urteil vom 25.03.1999, Bsw. 31107/96.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Verpflichtung zur Rückübereignung bei unrechtmäßig erfolgter Enteignung. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage nach einer Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. betrieb bis 1988 ein Freiluftkino in Ilioupolis. Über die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks, auf dem sich dieses Kino befand, besteht ein Streit zwischen dem griech. Staat und den Erben eines gewissen K.N., von denen der Bf. das Grundstück gepachtet hatte. 1988 ordneten die Behörden die Räumung des Grundstücks an, das Kino wurde der Gemeinde von Ilioupolis übereignet. Der Bf. bekämpfte diese Entscheidung vor Gericht und bekam Recht. Eine Rückübereignung ist durch den zuständigen Minister trotz dieses Urteils nicht erfolgt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:
Der Bf. hatte sein Kino 11 Jahre hindurch ohne Eingriff der Behörden betrieben. Über die Jahre hatte er sich ein Stammpublikum aufgebaut, was einen Vermögenswert und demnach Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK darstellt. Die Räumung des Grundstücks bzw. die nicht erfolgte Rückübereignung des Kinos durch den zuständigen Minister trotz eines Gerichtsurteils ist demnach ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Eigentums. Dieser Eingriff hatte durch die behördlich angeordnete Räumung eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, die jedoch durch die gerichtliche Aufhebung des Räumungsbescheids wegfiel, weswegen die Gemeinde Ilioupolis seitdem unrechtmäßiger Besitzer dieses Kinos ist. Demnach widersprach der Eingriff offenkundig innerstaatlichem Recht. Die Feststellung, ob eine gerechte Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den Anforderungen zum Schutz des Rechts des einzelnen getroffen wurden, kann folglich unterbleiben. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Das innerstaatliche Rechtssystem sieht eine Beschwerdemöglichkeit vor, nämlich einen Antrag an das Gericht, den Räumungsbescheid aufzuheben. Diese Möglichkeit hat der Bf. auch wahrgenommen. Ein solches Rechtsmittel muss jedoch auch wirksam sein, um den Anforderungen von Art. 13 EMRK zu genügen. Da der zuständige Minister sich weigerte, die Rückübereignung zu veranlassen, kann diesbezüglich nicht von einer wirksamen Bsw. vor einer nationalen Instanz gesprochen werden (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Yeraris). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage nach einer Entschädigung
ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
James ua./GB, Urteil v. 21.2.1986, A/98, EuGRZ 1988, 341. Van Marle ua./NL, Urteil v. 26.6.1986, A/101, EuGRZ 1998, 35. Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH/NL, Urteil v. 23.2.1995, A/306-B, NL 95/2/12.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 16.4.1998 eine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK und Art. 13 EMRK festgestellt (14:1 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.2.1999, Bsw. 31107/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 59) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_2/Iatridis.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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