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5Nd504/99•OGH 5Nd504/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred D*****, vertreten durch Dr. Manfred Puchendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard P***** KEG, 2. Reinhard P*****, wegen S 711,68 sA, über den Antrag der beklagten Parteien, anstelle des zu 1 C 1085/98t angerufenen Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.
Begründung:
Die Beklagten, die ihren Sitz bzw Wohnsitz in Salzburg haben, beantragten die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg mit der Begründung der weiteren Entfernung zum angerufenen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz beantragt. Eine Bestreitung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unterblieb.
Die klagende Partei hat sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil eine Gerichtsstandvereinbarung vorliege.
Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erachtete die Delegierung für nicht zweckmäßig.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts eine Gerichtsstandvereinbarung zugrundeliegt, ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nur dann zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung entsprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (vgl RZ 1987/107). Mit solchen Umständen wurde der Antrag auf Delegierung nicht begründet.
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