The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1Ob64/99i•OGH 1Ob64/99i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Werner Steiracher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) W Versicherungs AG, , 2) D Versicherungs AG, , 3) U Versicherungs AG, , 4) VVersicherungs AG, , 5) S Versicherungs AG, *****, und
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zum behaupteten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO ist auszuführen:
Ein Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (SZ 66/97 mwN). Während im Protokoll über die Berufungsverhandlung Dr. Hemetsberger als beisitzender Richter aufscheint, ist statt dessen im Berufungsurteil Dr. Bramböck angeführt. Deren Nennung erfolgte aber offensichtlich irrtümlich, weil im Beratungsprotokoll Dr. Hemetsberger genannt ist. Der von der Revisionswerberin aufgezeigte Widerspruch wurde sohin durch Erhebungen des erkennenden Senats geklärt (RZ 1977/17). Die behauptete Nichtigkeit liegt demnach nicht vor. Seitens des Berufungsgerichts wird der offensichtliche Schreibfehler zu berichtigen sein.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.