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1N507/99•OGH 1N507/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Osman B*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Franz S*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Räumungsexekution infolge der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer in Ansehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei (3 Ob 50/99w) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 17. Dezember 1998, GZ 41 R 736/98g-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. August 1997, GZ 9 C 125/97z-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer ist als Berichterstatter und Mitglied des 3. Senats in Ansehung der über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 17. Dezember 1998, GZ 41 R 736/98g-15, zu fällende Entscheidung befangen.
Begründung:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien änderte mit seiner Berufungsentscheidung vom 17. Dezember 1998 das das Klagebegehren abweisende Urteil des Bezirksgerichts Favoriten im klagestattgebenden Sinn ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.
Die Rechtssache fiel nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 3. Senat an und fiel dabei auf den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer als Berichterstatter. Am 16. Februar 1999 zeigte dieser Berichterstatter seine Befangenheit mit dem Hinweis an, der Beklagte und Revisionswerber sei der geschiedene Gatte seiner Cousine, mit der er auch freundschaftlichen Kontakt habe.
Diese Befangenheitsanzeige wurde dem nach Pkt. VIII. C) 2. der geltenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zuständigen
1. Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Ein Befangenheitsgrund ist gewöhnlich zu bejahen, wenn - wie hier - ein Richter seine Befangenheit selbst anzeigt (1 N 556/93; Fasching, Lehrbuch2 Rz 164). Der von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer angezeigte Umstand stellt einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil sie tatsächlich den Anschein erwecken kann, er werde sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden (stRspr, zuletzt 1 N 504/99; Mayr in Rechberger, § 19 JN Rz 4).
Demnach ist die Befangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer auszusprechen.
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