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2Nd2/99•OGH 2Nd2/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Eugen S*****, vertreten durch Dr. Christian Prem und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 21.880,80 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Lienz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Am 31. 8. 1998 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.
Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme einer in Wien, einer in Deutschland und einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz wohnhaften Zeugin sowie auf Parteienvernehmung.
Die beklagte Partei bestritt und berief sich als Beweismittel ebenfalls auf die Einvernahme der in Deutschland und im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz wohnhaften Zeugin, weiters beantragte sie die Einvernahme einer in Klagenfurt wohnhaften Zeugin und die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes (Bezirksgericht Lienz), weil es für die Zeugen wesentlich günstiger sei an Ort und Stelle an der Unfallsstelle oder beim Bezirksgericht Lienz einvernommen zu werden. Überdies sei bei Durchführung des Ortsaugenscheines in Anwesenheit der Parteien, der Zeugen und eines Sachverständigen die Anrufung des Bezirksgerichtes Lienz ökonomischer.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil weder eine Partei noch einer der beantragten Zeugen ihren Wohnort in Lienz hätten, auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines erscheine entbehrlich.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Lienz, weil nämlich lediglich eine der beantragten Zeuginnen in dessen Sprengel ihren Wohnsitz hat. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
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