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15Os25/99•OGH 15Os25/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Dezember 1998, GZ 28 Vr 2465/98-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian N***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 7. Juli 1998 in Pfaffenhofen Roland D***** durch Versetzen eines Schlages mit einem Hammer auf den Zeigefinger absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der Mittelphalanx des linken Zeigefingers, zugefügt hat.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Ingrid M***** zum Beweis dafür, daß das Tatopfer im Zeitpunkt seiner Verletzungsanzeige beim behandelnden Arzt am 7. Juli 1998 "noch nichts vom Verhältnis des Angeklagten und seiner Freundin Ingrid M***** gewußt hat, in der Folge jedoch dahinterkam" und deshalb seine (im Antrag: Verantwortung, richtig:) Aussage bei seiner Vernehmung zum Unfallshergang vor der Gendarmerie am 19. Juli 1998 änderte (S 113).
Das Tatgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht mit dem Hinweis abgewiesen, die Zeugin könne nur über ein mögliches Motiv für eine falsche Aussage vor der Gendarmerie, jedoch nichts über deren objektiven Wahrheitsgehalt bekunden (nochmals S 113).
Der Angeklagte hat das Führen von zwei Schlägen mit dem Hammer gegen den Finger seines Opfers nie geleugnet, sondern lediglich zuletzt eine Schuld im Sinne des ihm angelasteten Tatbestands bestritten (S 37 f; 93 f, 105). Bei dieser Beweislage war die zum Antrag gegebene Begründung daher nicht geeignet, darzutun, inwiefern das Ergebnis seiner Durchführung für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß diese auf die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten oder den anzuwendenden Strafsatz Einfluß üben könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 63, 64). Der Antrag zielt vielmehr auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis, weil das Gericht damit lediglich zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlaßt werden soll, ob eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, kann er doch in Richtung des vom Angeklagten zugestandenen objektiven Tatbestandes keine weitere Aufklärung bringen (Mayerhofer aaO E 88).
Im übrigen steht der im Beweisantrag behauptete Kenntnisstand des Verletzten über ein Verhältnis des Angeklagten zur beantragten Zeugin im Widerspruch zur Aktenlage (S 29, 40).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt ihrer Schlußfolgerung zum behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht den (gesamten) vom Schöffengericht konstatierten Sachverhalt zugrunde und entbehrt damit einer verfahrensrechtskonformen Darstellung.
Sie geht davon aus, der Angeklagte habe in die Körperverletzung eingewilligt, um mehr Zeit zur Lösung von Familienproblemen zu haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, der Angeklagte habe sein Opfer, das ihm von familiären Problemen erzählte, überredet, sich von ihm den Finger brechen zu lassen, weil er dadurch im Krankenstand mehr Zeit hätte, diese Probleme zu lösen (US 4). Ergänzend konstatierte es, daß der Angeklagte mutwillig infolge eines Hanges zur Gewalt handelte (US 7). Diese Sachverhaltsgrundlage vernachlässigend, verfehlt die Rechtsrüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285i StPO).
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