OGH 12Os28/99

12Os28/99Supreme CourtMar 11, 1999

Full text

OGH 12Os28/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan N***** wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Oktober 1998, GZ 12 Vr 1944/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Stefan N***** wurde im zweiten Rechtsgang (erneut) des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im Herbst 1996 in Eberndorf an der am 27. November 1991 geborenen, sohin unmündigen Romana P***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihren Geschlechtsteil betastete.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht setzte sich mit den gesamten Verfahrensergebnissen, insbesondere auch mit den zum Teil in sich und zum Teil zueinander widersprüchlichen Aussagen der als Zeugen vernommenen Mutter und Großmutter der unmündigen Romana P***** sowie mit deren partiell nicht konformen Angaben ausführlich auseinander und gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen denklogisch und mängelfrei auf das als unbedenklich gewürdigte Gutachten des beigezogenen psychologischen Sachverständigen und die hinsichtlich des Kernbereiches des deliktischen Geschehens als verläßlich beurteilten Angaben des Tatopfers (US 4 ff).

Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich, soweit sie - unter detaillierter Wiederholung der von den Tatrichtern ohnehin mitberücksichtigten widerstreitenden Beweisdetails - behauptet, daß relevante Verfahrensergebnisse übergangen wurden oder unerörtert blieben, als nicht aktenkonform und soweit sie die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlüsse als "nicht überzeugend" bezeichnet, sowie betont, daß für ihn auch günstigere denkbar wären, und den entscheidungsrelevanten Feststellungen pauschal den Stellenwert "unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" beimißt, als Versuch einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.

Der Einwand schließlich, der Angeklagte habe den - in diese Richtung reklamierten - Urteilsannahmen zufolge bloß eine "indifferente Handlung" gesetzt, die eine Subsumtion unter § 207 Abs 1 StGB nicht zulasse (Z 9 lit a), verfehlt die gebotene Orientierung an den konträren Feststellungen (US 10) und ist damit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 285a StPO).

Über die beiderseitigen Berufungen wird daher das dafür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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