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9ObA221/98k•OGH 9ObA221/98k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt S*****, Angestellter, , vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei GGesmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz - Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (S 2,328.480,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 1998, GZ 10 Ra 21/98a-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. September 1997, GZ 27 Cga 102/96h-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.312,16 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.385,36 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis des Klägers, der bei der Beklagten als Assistent des Personalchefs beschäftigt war, sollte im Februar 1996 im Zuge eines massiven Personalabbaues gekündigt werden. Der am 8. 2. 1996 von der beabsichtigten Kündigung verständigte Betriebsrat erhob dagegen keinen Widerspruch.
Bei der Beklagten war es üblich, im Falle einer Kündigung die Endansprüche des Mitarbeiters zu berechnen und ihm ein Kündigungsschreiben zu überreichen. Wenn sich im Kündigungsgespräch eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses als günstiger herausstellte, wurde das Kündigungsschreiben zurückgenommen und die Bedingungen der einvernehmlichen Auflösung festgelegt.
Am 23. 2. 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Personalchef der Beklagten, der sich für dieses Gespräch die Beil ./B - eine Aufstellung der maßgebenden Daten und Ansprüche des Klägers für den Fall einer Kündigung zum 30. 4. 1996 und für den Fall einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen des zum 28. 2. 1996 auslaufenden Sozialplanes - hatte vorbereiten lassen. Der Personalchef "eröffnete das Gespräch damit, daß er den Kläger zum 30. 4. 1996 mündlich kündigte". In der Folge erklärte der Kläger sein Interesse an einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Im Hinblick darauf unterließ es der Personalchef, der eine solche Lösung schon vor dem Gespräch als möglich ins Auge gefaßt hatte, dem Kläger ein (im Computer bereits vorbereitetes, aber noch nicht ausgedrucktes) Kündigungsschreiben zu überreichen. Der Kläger erbat sich Bedenkzeit über das Wochenende. Bei einem neuerlichen Gespräch am 26. 2. 1996 wurden verschiedene Alternativen der Beendigung erörtert, wobei der Kläger versuchte, weiter Zeit zu gewinnen. Am 27. 2. 1997 beantragte er beim Bundessozialamt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, weil er der Meinung war, auf diese Weise die Beendigung seines Dienstverhältnisses verhindern zu können. Bei einem Gespräch am 28. 2. 1996 erklärte er dem Personalchef, nicht an einer Auflösung interessiert zu sein, sondern gekündigt werden zu wollen. Darauf ließ der Personalchef das bereits gespeicherte Kündigungsschreiben ausdrucken und übergab dieses - nunmehr mit dem Tag des Ausdrucks (28. 2. 1996) datierte - Schreiben dem Kläger. Dieser erhielt am 24. 4. 1996 den Bescheid des Bundessozialamtes vom 19. 4. 1996, mit dem festgestellt wurde, daß er ab 27. 2. 1996 (Antragstag) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis über den 30. 4. 1996 hinaus aufrecht weiterbestehe. Er sei am 28. 2. 1996 gekündigt worden. Diese Kündigung sei aber im Hinblick auf seine seit 27. 2. 1996 gegebene Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unwirksam.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil der Kläger bereits am 23. 2. 1996 wirksam mündlich gekündigt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Dienstverhältnis des Klägers am 23. 2. 1996 - und damit vor dem Eintritt des Bestandschutzes nach dem BEinstG - wirksam gekündigt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete den vom Kläger in der Rechtsrüge seiner Berufung erhobenen Einwand, es fehle an Feststellungen über den Wortlaut der mündlichen Kündigung, als unberechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie schon in seiner Berufung rügt der Kläger das Fehlen von Feststellungen über den Wortlaut der am 23. 2. 1996 ausgesprochenen Kündigung. Solche Feststellungen seien erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Kündigung bedingt ausgesprochen worden sei bzw. ob der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger von einer unmißverständlichen Kündigung ausgehen habe können. Dieser Einwand ist jedoch nicht berechtigt, weil die erstgerichtliche Feststellung, der Personalchef habe das Gespräch damit eröffnet, "daß er den Kläger zum 30. 4. 1996 mündlich kündigte", klar und unmißverständlich ist und die vom Kläger nunmehr angestrebten Deutungen ausschließt.
Mit den weiteren von ihm gewünschten Feststellungen betreffend die Motive der Beklagten für die einzelnen von ihr gesetzten Handlungen bzw. über die sonst üblichen Vorgangsweisen will der Kläger zeigen, daß am 23. 2. 1996 gar keine mündliche Kündigung erfolgte. Damit bekämpft er aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, sodaß auf die dazu erstatteten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Aus dem Umstand, daß der Personalchef schon vor dem Gespräch vom 23. 2. 1996 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung ins Auge gefaßt hat, kann nicht abgeleitet werden, daß die von ihm sodann ausgesprochene Kündigung mangels des erforderlichen "Willens zur Aufkündigung" unwirksam sei. Die allenfalls vorhandene Bereitschaft des Personalchefs, die beabsichtigte und auch ausgesprochene Kündigung im Falle einer Einigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umzuwandeln, beeinträchtigt die Wirksamkeit der unbedingt ausgesprochenen Kündigung nicht. Für die Annahme, der Kläger habe sie als nicht ernst gemeint auffassen dürfen, fehlt es in den Feststellungen an jeglichem Hinweis.
Auch auf die am 28. 2. 1996 erfolgte Überreichung des mit diesem Tag datierten Kündigungsschreibens kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine konkludente Rücknahme der bereits wirksam ausgesprochenen mündlichen Kündigung kann darin nicht erblickt werden, zumal nicht davon die Rede sein kann, daß der Kläger die Ausfolgung des Kündigungsschreibens ohne "vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) als Erklärung der Rücknahme der bereits vorher wirksam erklärten Kündigung auffassen konnte. Die Überreichung des Schreibens ist daher nicht geeignet, die Wirksamkeit der mündlichen Kündigung vom 23. 2. 1996 zu beseitigen.
Da somit die Kündigung bereits vor dem Eintritt der Begünstigungen des Klägers nach dem BEinstG wirksam erklärt wurde, muß seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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