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15Os154/98•OGH 15Os154/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herwig H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. Mai 1998, GZ 26 Vr 751/98-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herwig H***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1995 bis 10. März 1998 in Linz dadurch, daß er als Tankwart von Kunden bezahlte Geldbeträge in der Höhe von mindestens 786.400 S an sich nahm, anstatt sie an den Tankstellenpächter abzuführen, sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, die Feststellung, er habe Markus K***** nicht mitgeteilt, daß er sich einkassierte "Bankbeträge" für die Abgeltung geleisteter Überstunden zurückbehalten werde, sei aktenwidrig, weil das gesamte Beweisverfahren keinen Hinweis auf "Bankbeträge" gebe.
Dem ist zu erwidern, daß es sich - wie der Textzusammenhang des Urteiles eindeutig ergibt - bei dem Wort "Bankbeträge" nur um einen offensichtlichen (berichtigungsfähigen) Schreib- oder Diktatfehler handelt und zweifelsfrei "Tankbeträge" gemeint sind (siehe mehrfachen Gebrauch dieses Wortes auf US 4). Die vom Rechtsmittelwerber daraus abgeleiteten Spekulationen gehen daher ins Leere.
Bei seinen Einwänden gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht der Angeklagte die weitere Konstatierung, er habe sich Anfang des Jahres 1995 dazu entschlossen, sich durch die Manipulation an der Zapfsäule eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen (US 3/4). Dies beinhaltet den Vorsatz auf zukünftig laufende Zueignung von Bargeldbeträgen in unbegrenzter, somit auch 500.000 S übersteigender Höhe. Damit ist aber auch die Begründung, die subjektive Tatseite ergebe sich aus der Vorgangsweise des Angeklagten (US 5), durchaus zutreffend und den Lebenserfahrungen entsprechend.
Das Bestehen einer infolge Aufrechnung vom Gesamtschaden abzuziehenden und daher in dieser Höhe den Vorsatz ausschließenden Gegenforderung hat das Schöffengericht mit zutreffender Begründung verneint (US 4 und 6). Auch daraus ist daher kein Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite abzuleiten.
Der Durchschnittspreis der Treibstoffe im Tatzeitraum wurde entgegen dem vom Zeugen K***** genannten und seinen Schadensberechnungen zugrunde gelegten Durchschnittspreis von 11 S (57) zugunsten des Angeklagten mit 10 S angenommen, weil der Anteil von (billigeren) Diesel nicht mehr genau festgestellt werden konnte. Aus den in der Anzeige vorgelegten Unterlagen ergibt sich hiezu, daß der Dieselanteil der verkauften Kraftstoffe nicht einmal 30 % betrug (65, 77), sodaß auch im Zeitraum des billigsten Dieselpreises von 8,60 S (125) durch den höheren Benzinpreis der Durchschnittspreis von 10 S durchaus gerechtfertigt ist, in den anderen Zeiten mit hohen Preisen (Dieselpreis über 10 S) sich der angenommene Mittelwert umsomehr zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche eine Unterstellung der Tat nur unter den ersten Fall des § 133 Abs 2 StGB anstrebt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf einen Umstand stützt, der im Urteil nicht konstatiert ist, oder wenn sie einen Sachverhalt verschweigt, der sehr wohl festgestellt wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).
Der Rechtsmittelwerber versucht aber lediglich unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse seiner Verantwortung, er habe (teilweise) nur deshalb gehandelt, um für seine geleisteten Überstunden eine finanzielle Abgeltung zu erlangen, zum Durchbruch zu verhelfen. Er übergeht dabei aber einerseits die Feststellungen, wonach er von Anfang an entschlossen war, sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, andererseits jene, wonach er zwar mit dem Zeugen K***** über die Überstunden gesprochen, dieser jedoch deren Bezahlung abgelehnt hat, sowie die weitere, er habe diesem nicht mitgeteilt, daß er Geldbeträge für geleistete Überstunden zurückbehalte, sondern vielmehr die (Einnahmen verschleiernde) Manipulationen an der Zapfsäule und die Zueignung von eingenommenen Geldbeträgen verheimlicht und verschwiegen (US 4). Der Beschwerdeführer räumt auch in der Nichtigkeitsbeschwerde ein, daß das Erstgericht "den Einwand, daß die Schadenssumme aufgrund einer bestehenden Gegenforderung geringer sei, ... ausdrücklich verworfen" habe.
Damit geht das Rechtsmittel nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, sondern bekämpft lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweis- würdigung des Schöffengerichtes, um aus den Beweisergeb- nissen andere als vom Erstgericht gezogene Schlüsse abzuleiten. Ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann aber nicht mit der Behauptung dargetan werden, daß auf Grund bestimmter Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Schuldfrage möglich gewesen wäre (Mayerhofer aaO E 24a).
In Anbetracht der konstatierten Ablehnung des Dienstgebers Überstunden zu honorieren und der Verheimlichung von Inkassobeträgen durch Manipulationen an den Zapfsäulen könnte im übrigen auch nicht von einer konkludenten Aufrechnung gesprochen werden, die der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung 13 Os 47/81 für sich in Anspruch nehmen will, welcher ein die eben genannten Umstände nicht enthaltender Fall zugrunde lag.
Soweit der Beschwerdeführer für die Schadensberechnung den Einkaufspreis der Treibstoffe heranziehen will, macht er damit nur scheinbar einen Rechtsfehler, in Wahrheit aber einen Begründungsmangel geltend, wobei er aber übersieht, daß ihm nicht die Veruntreuung von Treibstoffen in einem bestimmten Wert, sondern von bereits inkassierten Bargeldbeträgen angelastet wurde, deren Höhe das Erstgericht zutreffend aus dem Verkaufspreis errechnete, weil das Geld eben aus dem Verkaufserlös stammte.
Ebenso nur einen vermeintlichen Begründungsfehler betrifft jener in der Rechtsrüge erhobene Einwand, wonach das Erstgericht in dubio pro reo vom niedrigsten Preis der Treibstoffe und nicht von einem Durchschnittspreis hätte ausgehen dürfen, womit eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht und damit der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternommen wird. Das Erstgericht hat indes, wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt, zutreffend einen Durchschnittspreis von 10 S seinen weiteren Schadensberechnungen zugrunde gelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Privatbeteiligtenzuspruch) das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
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