The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os150/98 (15Os151/98)•OGH 15Os150/98 (15Os151/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 1998, GZ 2 c Vr 11.563/97-41, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben;
es werden das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Aussprüchen, der Angeklagte habe Christian B***** zu den unter I.1. und 2. des Urteilssatzes geschilderten geschlechtlichen Handlungen mit "Gewalt" genötigt, demzufolge ebenso über die rechtliche Beurteilung auch dieser Taten als das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie über die Strafe (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der damit untrennbar verbundene Widerrufsbeschluß aufgehoben;
die Sache wird zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
III. Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
IV. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Otto K***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.1. bis 4.) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er in Wien nachgenannte unmündige Personen
(zu I.) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung dadurch genötigt, daß er
1. im Sommer 1994 den am 25. Mai 1987 geborenen Christian B***** festhielt und an ihm einen Analverkehr vornahm,
2. im Sommer 1994 den am 25. Mai 1987 geborenen Christian B***** hinter ein Gebüsch zerrte und an ihm einen Oralverkehr vollzog,
3. im August 1997 den am 17. April 1985 geborenen Alexander M***** gewaltsam zu Boden drückte und an ihm einen Analverkehr vollzog,
4. im September 1997 den am 16. Juni 1994 geborenen Alexander G***** zu Boden stieß und an ihm einen Analverkehr vollzog;
(zu II.) durch die unter I.1. bis 4. angeführten Handlungen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Gleichzeitig verkündete der Vorsitzende den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB gefaßten Beschluß auf Widerruf eines dem Angeklagten bedingt nachgesehenen Strafteils von vier Monaten.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafhöhe bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise im Recht.
Vorweg ist jedoch anzumerken, daß der Angeklagte eingangs seiner Rechtsmittelschrift zwar unter anderem erklärt, gegen "das Urteil" die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen (294), und abschließend den Antrag stellt, "das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (296), die Nichtigkeitsbeschwerde somit gegen den gesamten Schuldspruch gerichtet ist. Zu den Schuldspruchsfakten I.3., 4. und II. bleibt der Beschwerde- führer jedoch sowohl bei Anmeldung der Nichtigkeits- beschwerde (260) als auch in ihrer Ausführung eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände schuldig, welche die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Zutreffend ist hingegen der wider den Schuldspruch wegen Verbrechens der Vergewaltigung laut I.1. des Urteilssatzes erhobene, nominell auf Z 5a, der Sache nach allerdings auf Z 5 gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellungen über die Gewaltanwendung des Angeklagten (US 5 erster Absatz) allein auf die sicherheitsbehördlichen Angaben des Christian B***** (99 f) gegründet, dabei aber die - keine Gewaltanwendung gegen das unmündige Unzuchtsopfer beeinhaltende - Verantwortung des Angeklagten (234 f) und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatzeugen Patrick W***** vor Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Floridsdorf (111) unberücksichtigt gelassen.
In der Tat findet sich in den Entscheidungsgründen speziell zur konstatierten Gewaltanwendung des Angeklagten gegen den unmündigen B***** nur der pauschale, auf alle vom Angeklagten grundsätzlich in Abrede gestellten Schuldspruchsfakten bezogene Hinweis, diese leugnende Verantwortung werde durch die Angaben der unmündigen Zeugen als Schutzbehauptung widerlegt und die Schuld des Angeklagten sei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens erwiesen (US 6 und 8 oben).
Solcherart ist die erstgerichtliche Begründung aber unvollständig geblieben, weil sie den Konstatierungen widersprechende, von der Beschwerde konkret aufgezeigte wesentliche Verfahrensergebnisse unerwähnt läßt. Der Zeuge Patrick W***** wird im Urteil nicht einmal namentlich genannt. Unter den gegebenen Umständen wäre jedoch eine sachbezogene Erörterung dessen Polizeiangaben ebenso erforderlich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit den sicherheitsbehördlichen Depositionen des Christian B*****, der sich in der Hauptverhandlung nach Vorhalt des § 152 "Abs 3" (ersichtlich gemeint: Z 3) StPO der Zeugenaussage entschlagen hat, und mit der bezughabenden Verantwortung des Beschwerdeführers.
Mit Recht releviert der Rechtsmittelwerber aber auch zum Schuldspruchsfaktum I.2. einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Z 5) zwischen Entscheidungsgründen (US 5 zweiter Absatz), wonach der Angeklagte B***** "bei den Schultern nahm und ihn wieder zum Gebüsch führte", und Urteilsspruch (US 3), demzufolge der Angeklagte ihn hinter ein Gebüsch "zerrte".
Abgesehen davon, daß der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein "Zerren" zu entnehmen sind, die auf eine derartige spezifische Form der Gewaltanwendung schließen lassen, ist ein schlichtes "Nehmen bei den Schultern und Führen zu einem Gebüsch" ohne nähere Begleitumstände für sich allein - wie von der Subsumtionsrüge bemängelt wird - noch kein verläßliches Indiz für das Deliktsmerkmal der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 201 Abs 2 StGB. Überdies wäre es qualitativ von einem "Zerren" weit entfernt.
Die aufgezeigten formellen Begründungsmängel nötigen - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des bekämpften Schuldspruchteils I.1. und 2., soweit bei Begehung der ihm zugrunde liegenden Handlungen vom Angeklagten "Gewalt" angewendet worden sein soll, ferner des Strafausspruchs sowie des damit konnexen Widerrufsbeschlusses und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung (§ 285e StPO). Unberührt bleibt demnach der Schuldspruch laut I.3 und 4 sowie II. des Urteilssatzes.
In Konsequenz dessen war der Angeklagte mit seiner zudem erhobenen Berufung und Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.