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13Os132/98 (13Os133/98)•OGH 13Os132/98 (13Os133/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Gerhard Franz S***** wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 20. Mai 1997, AZ 19 Bs 23/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien den Wiedereinsetzungsantrag des Gerhard Franz S***** gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und dessen Beschwerde, die gegen den Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. September 1994 zu 18 e BE 938/89-76 gerichtet war, zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Genannten durch Hinterlegung am 3. Juni 1997 zugestellt worden (RS bei ON 95 des BE-Aktes).
Da gegen solche Beschlüsse des Gerichtshofes 2. Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§§ 16, 364 Abs 5 2. Satz StPO) ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist, waren sowohl der neuerliche Antrag auf Wiedereinsetzung, die nur gegen die Versäumung einer (hier nicht vorliegenden) Rechtsmittelfrist möglich ist, als auch die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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