The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os115/98•OGH 14Os115/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gyula V***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einem weiteren Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Jänner 1998, GZ 15 Vr 866/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gyula V***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (2) schuldig erkannt und zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt.
Darnach hat er von Juli 1995 bis 24. Oktober 1996 bei wiederholten Einreisen aus Ungarn nach Österreich
1. vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich mindestens 473 Stangen (94.600 Stück) Zigaretten verschiedener Marken mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 193.349 S vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, wobei es im darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und hiedurch
2. zu seinem Vorteil Gegenstände des Tabakmonopols entgegen dem gesetzlichen Einfuhrverbot eingeführt, wobei die Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) 177.020 S beträgt.
Der dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Denn die Mängelrüge (Z 5) behauptet urteilsfremd, das Schöffengericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, obwohl es seine überwiegend leugnenden, nur zwei Schmuggelfahrten vorgebenden Einlassungen mit dem Hinweis auf die - ein regelrechtes Verteilungssystem beschreibenden - Angaben von insgesamt acht Abnehmern (US 7) ablehnte.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeits- beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten angemeldeten (S 471), gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.