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4Ob222/98w•OGH 4Ob222/98w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Martin Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 1998, GZ 40 R 785/97f-37, den
Beschluß
gefaßt:
Der in einfacher Ausfertigung beim Erstgericht am 10. 8. 1998 überreichte, beim Obersten Gerichtshof am 14. 8. 1998 eingelangte, nur von der Klägerin unterfertigte Schriftsatz, in welchem die Klägerin den am 6. 8. 1998 erfolgten Entzug der ihren Rechtsvertretern erteilten Prozeßvollmacht bekanntgab und die "volle" Klagerückziehung erklärte, wird der klagenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertreter zur Verbesserung durch Behebung folgender ihm anhaftender Mängel binnen 14 Tagen zurückgestellt.
1. ) Anwaltliche Fertigung durch die ausgewiesenen Vertreter oder durch einen neu zu bestellenden Rechtsanwalt (§ 75 Z 3 ZPO), wobei klarzustellen ist, ob die Klage mit Zustimmung des Beklagten oder unter Anspruchsverzicht zurückgenommen wird;
2. ) Anschluß einer für den Prozeßgegner bestimmten Ausfertigung (§ 80 Abs 1 ZPO).
Begründung:
Die mit der Räumungsklage gegen ihren Sohn in erster und zweiter Instanz durchgedrungene Klägerin erklärte mit dem im Spruch bezeichneten Schriftsatz, daß sie ihren Rechtsvertretern die Prozeßvollmacht entzogen habe und die Klage "voll zurückziehe". Dieser Schriftsatz wurde nach Vorlage einer außerordentlichen Revision des Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes dem Obersten Gerichtshof im Nachhang übermittelt.
Während der Vollmachtswiderruf - mangels der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes - gemäß § 36 Abs 1 ZPO dem Gericht und der Gegenpartei gegenüber (ungeachtet der vorliegenden Schriftsatzmängel) unwirksam ist (4 Ob 98/96), kann die Klage gemäß §§ 513, 483 Abs 3 ZPO auch noch im Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die Revision mit Zustimmung des Beklagten oder unter Anspruchsverzicht mit der Rechtsfolge zurückgenommen werden, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung (hier liegt volle Anfechtung vor) wirkungslos werden (3 Ob 2149/96t; 8 ObA 284/95; 3 Ob 550/86; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 513 und Rz 4 zu § 483).
Vor der Entscheidung über die Revision des Beklagten ist sohin der Klägerin Gelegenheit zu geben, den Schriftsatz durch Beseitigung der im Spruch angeführten Mängel zu verbessern.
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