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1Nd11/98•OGH 1Nd11/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ludwig Franz M*****, wider den Antragsgegner Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 10.5.1998 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die im § 9 Abs 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ein Amtshaftungsverfahren anstreben, aber noch verbesserungsbedürftig sind.
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