OGH 4Ob162/98x

4Ob162/98xSupreme CourtJun 16, 1998

Full text

OGH 4Ob162/98x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei "G C***** C***** GmbH", ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Bernhard Huber und Mag.Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) 1. ***** Wgesellschaft mbH, und 2. Heinz-Günter W, beide vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28.April 1998, GZ 12 R 74/98h-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der im § 30a MSchG normierte Löschungstatbestand kann dem Markenerwerb jeder Person entgegengehalten werden, die zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des ausländischen Markeninhabers verpflichtet ist oder war. Die Rechtsbeziehung der Erstbeklagten zur Rechtsvorgängerin der Klägerin, wie sie vom Erstgericht als bescheinigt festgestellt und vom Rekursgericht in vertretbarer Auffassung rechtlich beurteilt wurde (nämlich nicht als förmlicher Alleinvertriebsvertrag, sondern als Kooperationsvereinbarung, nach welcher die Erstbeklagte - von der ausländischen Markeninhaberin unbehindert, daher "allein" - in Österreich die Vertragsware mit der bereits in Deutschland registrierten Marke des Vertragspartners vertreiben durfte/sollte), erforderte von der Erstbeklagten in der Tat die Wahrung der geschäftlichen Interessen ihrer Vertragspartnerin (= des Rechtsvorgängers der Klägerin). Eine Aktenwidrigkeit liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Entgegen der im Revisionsrekurs geäußerten Ansicht hat das Erstgericht nicht etwa festgestellt, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Markenerwerb der Erstbeklagten vom 23.12.1988 zugestimmt hätte; vielmehr steht als bescheinigt fest, daß "Norbert L***** darüber informiert war und dagegen keinen Einwand hatte". Die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Markenrechtserwerb der Erstbeklagten nicht bescheinigt sei, ist sohin keineswegs aktenwidrig. Damit treffen aber doch wieder auf die Beklagten die bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates 4 Ob 218/97f ausführlich dargelegten Wirkungen des sittenwidrigen Markenrechtserwerbs zu, die ihnen den Einwand (markenbzw wettbewerbs-)rechtlich einwandfreier Vorgangsweise bei den ihnen vom Gericht zweiter Instanz mittels EV untersagten, unter § 9 UWG fallenden Behauptungen benehmen.

Gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, allein aufgrund einer höheren Waschtemperatur und des höheren Gewichtes der von der Beklagten vertriebenen Berufssocken gegenüber (identischen oder doch nur vergleichbaren?) von der Klägerin vertriebenen Socken könne noch nicht auf eine höhere Qualität der Produkte der Beklagten geschlossen werden, welche diese zur Behauptung, die Klägerin vertreibe Socken minderer Qualität, berechtigen könnte, bestehen keine Bedenken. Erst durch Sachverständigengutachten oder andere nicht parate Beweismittel aus diesen (unbestimmten) Prämissen eruierbare Qualitätsunterschiede von geringem Grade rechtfertigen jedenfalls nicht die im Geschäftsverkehr vorgenommene Herabsetzung der Produkte der Klägerin. Die Entscheidung der Vorinstanz steht daher mit der Rechtslage und der dazu vorliegenden Rechtsprechung im Einklang und beruht keinesfalls auf einer groben Verkennung derselben.

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